Der neue
Lohnausweis soll auf den 1. Januar 2006 eingeführt werden. Nachdem sich
viele Stellen vehement gegen die Einführung des neuen Formulars mit den
veränderten Bestimmungen gewehrt haben, wurde im November 2004 unter der
Vermittlung von Bundesrat Hans-Rudolf Merz eine Einigung erzielt. Nun
liegt eine verhältnismässige und praktikable Lösung vor.
Magische Grenze bei 12'000 Franken
Die Bestimmungen zum
neuen Lohnausweis sehen zur Bildung folgende Regelungen vor:
-
Unkostenbeiträge des
Arbeitgebers an Bildungsmassnahmen des Arbeitnehmers, die an Dritte
(z.B. an ein Ausbildungsinstitut) geleistet werden, sind bis zu einem
Betrag von 12'000 Franken pro Steuerjahr und Ausbildung nicht auf dem
Lohnausweis aufzuführen.
-
Übersteigen die
Leistungen des Arbeitgebers an Dritte den Betrag von 12'000 Franken
oder erfolgt die Ausrichtung direkt an den Arbeitnehmer, besteht eine
Deklarationspflicht auf dem Lohnausweis. Soweit die diesbezüglichen
Auslagen Weiterbildungskosten darstellen, steht dem Arbeitnehmer
allerdings der Steuerabzug zu.
-
Vergütungen an
Dritte für typisch berufsbegleitende Weiterbildungen (z. B.
Computer-Benutzerkurse, Kurse zum richtigen Telefonieren, Sprachkurse)
sowie Kosten für mehrtätige Seminarien sind nicht aufzuführen.
Blick in die Praxis
Die Bedeutung der
Regeln soll anhand einiger Beispiele aufgezeigt werden.
Der Maler Lukas möchte
gerne die Meisterprüfung ablegen. Sein Arbeitgeber unterstützt diese
Weiterbildung und übernimmt die gesamten Kosten von 10'000 Franken. Die
Rechnung wird direkt an die Firma geschickt. Da der Kurs die Grenze von
12'000 Franken pro Jahr nicht übersteigt, muss auf dem neuen Lohnausweis
von Lukas nichts vermerkt werden.
Gleichzeitig besucht
Lukas auch einen Kurs zum Rechnungswesen, weil er sich darin nicht so
sattelfest fühlt, diesen Bereich aber später in der Firma betreuen soll.
Lukas meldet sich bei der Schule direkt an und erhält die Rechnung nach
Hause geschickt. Sein Arbeitgeber möchte auch diesen Einsatz belohnen
und bezahlt Lukas die Hälfte der Kurskosten von insgesamt 6'000 Franken
gegen Vorlage der Rechnung zurück. Da hier Geld vom Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer fliesst, muss die Rückvergütung und die Art des Kurses auf
dem neuen Lohnausweis deklariert werden. Lukas sollte die Kosten in der
Steuererklärung geltend machen. Die Veranlagungsbehörden werden aber
entscheiden, ob es sich um Aus- oder Weiterbildungskosten handelt.
Rita arbeitet seit
mehreren Jahren als Sekretärin für Herrn F, welcher drei Restaurants
besitzt. Rita möchte in naher Zukunft ein eigenes Restaurant eröffnen.
Deshalb bezieht sie einen längeren Urlaub und belegt in dieser Zeit den
4-wöchigen Wirtekurs. Die Kosten von rund 4'000 Franken trägt sie
selbst. Da der Arbeitgeber nichts an die Kurskosten beiträgt, muss auch
kein Vermerk im neuen Lohnausweis angebracht werden. Der Kurs wird
steuerlich als Ausbildung (Zweitausbildung, Berufwechsel) betrachtet,
weshalb die Auslagen nicht abzugsfähig sind.
Erika arbeitet als
kaufmännische Angestellte in einer grösseren Immobilienfirma. Der
Arbeitgeber ermöglicht allen Mitarbeitern den Besuch eines internen
Kurses zum Thema „Werkvertrag mit Hausabwart“ und lädt dazu einen
externen Referenten ein. Für diesen Kurs muss kein Vermerk auf dem
Lohnausweis aufgeführt werden.
Erika entschliesst
sich, die Ausbildung zur eidgenössisch diplomierten
Immobilien-Treuhänderin in Angriff zu nehmen. Da sie diesen Lehrgang auf
Wunsch ihres Arbeitgebers besucht, übernimmt die Firma die gesamten
Kosten von 8'950 Franken. Erika meldet sich bei der Schule direkt an,
die Rechnung erhält jedoch die Firma. Die Übernahme dieser Kurskosten
muss nicht auf dem neuen Lohnausweis deklariert werden, da die Grenze
von 12'000 Franken nicht überschritten ist. Erika kann diese
Weiterbildung steuerlich nicht geltend machen, weil sie selbst keine
Auslagen hatte.
Nun musste sich Erika
gegenüber ihrem Arbeitgeber verpflichten, nach Abschluss des Lehrganges
noch drei Jahre für die Firma zu arbeiten. Nach zwei Jahren aber kündigt
sie die Stelle. Erika muss ihrem Arbeitgeber einen Drittel der
Kurskosten zurückzahlen. Im Lohnausweis des betreffenden Jahres muss
nichts vermerkt werden. Sie sollte aber in der entsprechenden
Steuererklärung (Fälligkeit der Rückzahlung) den Abzug für Weiterbildung
geltend machen.
Schliesslich bleibt
eine Veränderung zum alten Lohnausweis zu erwähnen: die Beiträge an die
Aus- und Weiterbildung sind – sofern die Grenze von 12'000 Franken
überschritten ist – lediglich unter Ziffer 13.3 zu deklarieren, nicht
aber im Bruttolohn aufzuführen. Unter den alten Bestimmungen waren
sämtliche Beiträge als Bestandteil des Bruttolohnes aufzurechnen.
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