In
zahlreichen Unternehmen ist es üblich, dass bestimmten Mitarbeitern
Geschäftsfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden oder dass Mitarbeiter
ihren eigenen Privatwagen auch beruflich benützen. Mit der vorgesehenen
Einführung des neuen Lohnausweises im Jahre 2006 wird dieses Thema für
alle umfassender und wesentlich verbindlicher geregelt als bisher.
Regelung bei den Geschäftsfahrzeugen
Für
den neuen Lohnausweis massgebend sind nur Geschäftswagen, die auch eine
private Benützung (z.B. für Privatfahrten am Wochenende) zulassen. Der
Umfang der privaten Benützung bestimmt dann die steuerlichen Folgen,
denn gemäss den neuen Bestimmungen muss die kostenlose private Benutzung
eines Geschäftswagens als sogenannter Privatanteil ermittelt und auf dem
Lohnausweis deklariert werden. Damit ist dieser Privatanteil wie eine
zusätzliche Lohnzahlung zu betrachten, die dem Arbeitnehmer neben dem
eigentlichen Barlohn entrichtet wird.
Die
Höhe dieses Privatanteils hängt davon ab, welche Kosten der Arbeitnehmer
für die Benützung des Geschäftswagens selbst bezahlen muss: Übernimmt
der Arbeitgeber sämtliche Anschaffungs- und Unterhaltskosten und zahlt
der Arbeitnehmer lediglich die Benzinkosten für grössere Privatfahrten
am Wochenende oder in den Ferien, wird die Fahrzeugbenutzung mit einer
Pauschale bewertet. Pro Monat muss 1 Prozent des Kaufpreises, mindestens
aber 150 Franken, als zusätzlicher Lohn deklariert werden. Dieselbe
Regelung gilt auch für geleaste Fahrzeuge. Massgebend ist dann der im
Leasingvertrag aufgeführte Kaufpreis.
Ein
Arbeitnehmer (oder Selbständigerwerbender), welcher den Geschäftswagen
während des ganzen Jahres auch privat benützt, versteuert so in 4 Jahren
fast die Hälfte des gesamten Kaufpreises. Je nach Fahrzeugpreis und
individuellem Grenzsteuersatz kosten dann die Privatfahrten mit dem
Geschäftswagen jährlich Tausende von Franken an Einkommenssteuern.
Zusätzlich müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Sozialversicherungsbeiträge darauf bezahlen.
Ausnahmen von der pauschalen Deklaration
Von
der pauschalen Bewertung des Privatanteils kann abgewichen oder auf eine
Deklaration ganz verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmer beträchtliche
Kosten (z.B. sämtliche Kosten für Unterhalt, Versicherung, Benzin und
Reparaturen) selbst übernimmt. Von der Deklaration im Lohnausweis kann
auch abgesehen werden, wenn der Privatgebrauch erheblich eingeschränkt
ist, z.B. durch fest installierte Vorrichtungen für den Transport von
Werkzeugen sowie in Fällen, in denen der Geschäftswagen nur für den
Arbeitsweg, nicht aber für andere Privatfahrten verwendet werden darf.
Damit fällt dann aber auch selbstverständlich der von vielen
Arbeitnehmern in der Steuererklärung vorgenommene Abzug für die
effektiven Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Arbeitsort weg.
An
Stelle der beschriebenen Pauschale besteht auch die Möglichkeit, die
effektive private Nutzung des Geschäftswagens zu versteuern.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Bordbuch geführt wird, mit
welchem die Privat- und Geschäftsfahrten akribisch aufgezeichnet werden.
Das ist natürlich sehr aufwendig und kann auch schnell teuer werden, da
der im Lohnausweis zu deklarierende Privatanteil durch Multiplikation
der gefahrenen Privatkilometern mit dem entsprechenden Ansatz gemäss
TCS-Tabelle ermittelt wird: 7'500 Privatkilometer à beispielsweise 80
Rappen entsprechen so einer zusätzlichen Lohnzahlung von 6'000 Franken,
für viele ein ganzer Monatslohn.
Der
aufmerksame Leser hat es aber sicherlich längstens bemerkt, trotz der
Tatsache, dass die Benützung eines Geschäftswagens im NLA einheitlicher
und verbindlicher geregelt wird, bleiben immer noch Handlungs- und
Interpretationsspielräume offen, um Steuern und Sozialabgaben zu sparen.
Geschäftswagen oder doch eher ein Privatfahrzeug ?
Keine Steuern und Sozialabgaben müssen Arbeitnehmer bezahlen, welche ihr
Privatauto für berufliche Fahrten einsetzen, sofern sie von ihrem
Arbeitgeber eine Spesenvergütung von maximal 70 Rappen pro Kilometer
erhalten. Spesen in diesem Umfang müssen nicht auf dem Lohnausweis
deklariert werden und unterliegen auch nicht den Sozialabgaben. Eine
solche Lösung kann daher unter dem Strich für Arbeitnehmer und
Arbeitgeber günstiger sein. Selbstverständlich muss dies in jedem
Einzelfall vorher rechnerisch überprüft werden.
Spesenreglement als Ausweg ?
Ein
von den Steuerbehörden genehmigtes Spesenreglement, mit welchem u.a.
auch die Autospesen in verbindlicher Weise für die Zukunft geregelt
werden können, hat den wesentlichen Vorteil, dass zur Ermittlung der
Höhe des Privatanteils von Geschäftswagen von der 1 Prozent-Pauschale
abgewichen und für geschäftlich benützte Privatfahrzeuge mit höheren
Spesenansätzen operiert werden kann!
Mit
dem Spesenreglement lassen sich für die unterschiedlichen Funktionen und
Kategorien von Arbeitnehmern wie auch für die verschiedenen Bedürfnisse
der Arbeitgeber massgeschneiderte Lösungen für die eingesetzten
Fahrzeuge finden. Und – last but not least – ein Spesenreglement
verhindert, dass die Steuerbehörden bei den Steuereinschätzungen der
Arbeitnehmer Aufrechnungen zum steuerbaren Einkommen vornehmen dürfen.
In der Regel werden solche Spesenreglemente auch von den
Sozialversicherungsbehörden akzeptiert. Ein Spesenreglement bedeutet
daher nicht nur Optimierung von Steuern, sondern in aller Regel auch
Sicherheit bei den Sozialabgaben. |