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Revisionsrecht



Daniel Suter
lic. rer. pol.,
dipl. Wirtschaftsprüfer,
Partner
PricewaterhouseCoopers AG, Basel,
Leiter des Bereichs Wirtschaftsprüfung für Industrieunternehmen
in der Region Basel,
Mitglied der Treuhand-Kammer

 

 

    

  Neue Regelung für Revision und interne Kontrolle
 

Chancen und Herausforderungen für Unternehmen

 
     
 

Das Parlament hat im vergangenen Herbst eine Reihe von Gesetzesänderungen verabschiedet, welche sowohl für die internen Kontrollprozesse als auch für die externe Revision der Unternehmen von weit reichender Bedeutung sind. Sie dürften erstmals für das Geschäftsjahr 2008 zur Anwendung kommen.

 
     
 

Die Eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderung des Obligationen-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie das Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verabschiedet. Die neuen Gesetze bringen wesentliche Änderungen für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer und zielen darauf ab, das Vertrauen in die einzelnen Unternehmen, die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und die Schweizer Wirtschaft insgesamt zu stärken. Die Umsetzung der neuen Anforderungen an das interne Kontrollsystem und an die Risikobeurteilung sowie die Einhaltung der neuen Prüfungspflichten setzen ein aktives Engagement vor allem der Führungsgremien voraus. Speziell die Forderung nach einem internen Kontrollsystem stellt eine grosse Chance dar, die Zielerreichung für Unternehmen wirkungsvoll zu unterstützen. Ein positiver Handlungswille festigt den guten Ruf der Schweizer Wirtschaft. Die Gesetzesänderungen betreffen auch den Umfang und den Inhalt der Revision und sehen eine staatliche Überwachung der Revisionsstelle vor.

Bereits heute wird in der Praxis zwischen der Prüfung von Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen einerseits, und der Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen andererseits unterschieden. Die neue Regulierung gibt dieser Differenzierung einen klaren gesetzlichen Rahmen. Diese Entwicklung ist begrüssenswert. Der folgende Überblick über die neue Gesetzeslage hilft, eine kurze Standortbestimmung vorzunehmen.

Zeitliche Umsetzung, Inkrafttreten
Der Bundesrat wird das Datum für das Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist festlegen. Heute wird davon ausgegangen, dass die Änderungen in der zweiten Hälfte 2007 in Kraft treten werden. Damit würden sie für alle Geschäftsjahre Gültigkeit erlangen, die nach diesem Termin beginnen. Für die grosse Mehrheit der Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass die neuen Bestimmungen erstmals für das Geschäftsjahr 2008 anzuwenden sind.

Revisionspflicht – unabhängig von der Rechtsform
Nach den neuen Vorschriften ist nicht mehr die Rechtsform, sondern die Grösse und Bedeutung des Unternehmens entscheidend, ob eine juristische Person über eine Revisionsstelle verfügen muss. Damit wird der Gläubigerschutz auf eine breitere Basis gestellt und die Jahresrechnungen werden verlässlicher.

Bei der eingeschränkten Revision kann die Revisionsstelle die Frage, ob die Jahresrechnung wesentliche Fehlaussagen enthält, mit deutlich weniger Sicherheit beantworten als bei der ordentlichen Revision. Folglich verlangt der Gesetzgeber bei der eingeschränkten Revision von der Revisionsstelle nur eine Aussage darüber, ob sie auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung und der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen (Negativbestätigung).

Internes Kontrollsystem und Risikobeurteilung
Ein angemessenes, auf die Unternehmensgrösse abgestimmtes internes Kontrollsystem ist eine Voraussetzung für die ordnungsmässige Buchführung und die finanzielle Berichterstattung. Für die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sind primär die Geschäftsleitungen verantwortlich, und der Verwaltungsrat bzw. das Audit Committee üben die Oberaufsicht aus. Hier bietet sich allen betroffenen Unternehmen eine Chance, die Gesetzesvorschrift zur Unterstützung der Zielerreichung einzusetzen. Auf der Risikobeurteilung basierende, vernünftig eingeführte, dokumentierte und regelmässig ausgeübte Kontrollen geben auch der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat mehr Sicherheit bei der täglichen Arbeit.

Mit der Durchführung einer Risikobeurteilung und der laufenden Überprüfung des internen Kontrollsystems eröffnet sich dem Unternehmen die Chance, zwei wesentliche Führungsinstrumente der Geschäftsleitung systematisch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Beide Funktionen sollten aufeinander abgestimmt werden, damit sie in der Summe ein möglichst zuverlässiges Frühwarn- und Kontrollsystem ergeben.

Das interne Kontrollsystem wird explizit zum Prüfungsgegenstand der Revision. Das heisst, dessen Qualität wird beurteilt, das Risiko allfälliger Schwachstellen aufgezeigt und dem Verwaltungsrat, gegebenenfalls der Generalversammlung, ein ausführlicher Bericht erstattet. Damit führen diese Gesetzesartikel zu einem höheren Aufwand. Im Anhang der Jahresrechnung sind Angaben über die Durchführung einer Risikobeurteilung zu machen.

Revisionsaufsicht
Mit Inkrafttreten des Revisionsaufsichtsgesetzes wird eine Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen. Diese erteilt die Zulassung an jene Personen und Gesellschaften, die als Revisionsstelle tätig sein wollen. Dabei werden unterschiedliche Anforderungen an die Revisionsstelle gerichtet. Die zu prüfende Gesellschaft muss sich vergewissern, dass ihre Revisionsstelle die entsprechenden Anforderungen erfüllt. Der Revisionsaufsichtsbehörde obliegt es zudem, Revisionsunternehmen zu beaufsichtigen, welche Publikumsgesellschaften prüfen. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Zulassungsunterlagen, die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die Qualität der erbrachten Revisionsdienstleistungen.

Fazit
Die neuen Vorschriften entsprechen dem internationalen Trend und stärken das Vertrauen in die Schweizer Wirtschaft. Mit diesen regulatorischen Massnahmen
• steigt die Qualität der Rechnungslegung,
• werden die internen Kontrollprozesse zum Schutz der Vermögensteile verbessert
• und die Bedeutung der Revision erhöht.
Der Preis dafür sind höhere Erwartungen der Öffentlichkeit an die Unternehmen und die Revisoren, aber auch höhere Kosten. Nur wenn die neuen Vorschriften trotz zu erwartendem Mehraufwand ihrem Sinne nach umgesetzt werden, können diese Erwartungen erfüllt werden. Die Unternehmen und der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer haben jetzt die Möglichkeit, das Verständnis für die neuen Anforderungen und deren Umsetzung zu schaffen.
 

Die eingeschränkte und die ordentliche Revision

Hinsichtlich Prüfungsumfang, Berichterstattung, Anzeigepflichten sowie der Unabhängigkeit werden die ordentliche und die eingeschränkte Revision unterschieden.

Eingeschränkte Revision
• Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen
• Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes
• Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
• Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt
Es werden also z.B. keine externen Bestätigungen oder detaillierten Bewertungsanalysen verlangt. Damit wird die Revision der Grösse des Unternehmens angepasst.

Ordentliche Revision
• Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung
• Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes
• Prüfung, ob ein internes Kontrollsystem existiert
• Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie über die Durchführung und das Ergebnis der Revision
• Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
• Meldung an den Verwaltungsrat bei Verstössen gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement; bei wesentlichen Verstössen darüber hinaus Information an die Generalversammlung
• Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige unterlässt
• Weit reichende Unabhängigkeit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
• Rotationspflicht nach sieben Jahren für die Person (nicht die Revisionsstelle), die das Prüfungsmandat leitet
Die ordentliche Revision geht klar über den bisherigen Gesetzesauftrag hinaus und ist für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen angemessen. Nach wie vor verlangt der gesetzliche Prüfungsauftrag aber nicht, gezielt Unregelmässigkeiten zu suchen.
 

 

Zwei Stufen der Revision

Ordentliche Revision
Ordentliche Revision analog den bisherigen Vorschriften. Wie bisher Revisionspflicht für Publikumsgesellschaften, falls eines der drei Kriterien erfüllt ist:
• Beteiligungspapiere kotiert
• Anleihen ausstehend
• Gesellschaften, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft, die eines der oben stehenden Kriterien erfüllt, beitragen.
Vorschrift für die Wirtschaftsprüfer: Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen

Ordentliche Revision neu für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, falls zwei der drei Kriterien während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre erfüllt sind:
• Bilanzsumme grösser als 10 Mio. Fr.
• Umsatz grösser als 20 Mio. Fr.
• Mehr als 50 Vollzeitstellen.
Vorschrift für die Wirtschaftsprüfer: Staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen oder zugelassener Revisionsexperte

Eingeschränkte Revision
Sie gilt für die Unternehmen, welche die oben erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen. Es ist jedoch möglich, unter gewissen Voraussetzungen auf eine Revision zu verzichten bzw. eine ordentliche Revision zu verlangen.