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Die Eidgenössischen Räte haben im
Dezember 2005 die Änderung des Obligationen-, Vereins- und
Stiftungsrechts sowie das Bundesgesetz über die Zulassung und
Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren verabschiedet. Die neuen
Gesetze bringen wesentliche Änderungen für Unternehmen und
Wirtschaftsprüfer und zielen darauf ab, das Vertrauen in die einzelnen
Unternehmen, die Rechnungslegung, die Wirtschaftsprüfung und die
Schweizer Wirtschaft insgesamt zu stärken. Die Umsetzung der neuen
Anforderungen an das interne Kontrollsystem und an die Risikobeurteilung
sowie die Einhaltung der neuen Prüfungspflichten setzen ein aktives
Engagement vor allem der Führungsgremien voraus. Speziell die Forderung
nach einem internen Kontrollsystem stellt eine grosse Chance dar, die
Zielerreichung für Unternehmen wirkungsvoll zu unterstützen. Ein
positiver Handlungswille festigt den guten Ruf der Schweizer Wirtschaft.
Die Gesetzesänderungen betreffen auch den Umfang und den Inhalt der
Revision und sehen eine staatliche Überwachung der Revisionsstelle vor.
Bereits heute wird in der Praxis zwischen der Prüfung von
Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen
einerseits, und der Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen
andererseits unterschieden. Die neue Regulierung gibt dieser
Differenzierung einen klaren gesetzlichen Rahmen. Diese Entwicklung ist
begrüssenswert. Der folgende Überblick über die neue Gesetzeslage hilft,
eine kurze Standortbestimmung vorzunehmen.
Zeitliche Umsetzung, Inkrafttreten
Der Bundesrat wird das Datum für das Inkrafttreten der neuen
Gesetzesbestimmungen nach Ablauf der 100-tägigen Referendumsfrist
festlegen. Heute wird davon ausgegangen, dass die Änderungen in der
zweiten Hälfte 2007 in Kraft treten werden. Damit würden sie für alle
Geschäftsjahre Gültigkeit erlangen, die nach diesem Termin beginnen. Für
die grosse Mehrheit der Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem
Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies, dass die neuen Bestimmungen
erstmals für das Geschäftsjahr 2008 anzuwenden sind.
Revisionspflicht – unabhängig von der Rechtsform
Nach den neuen Vorschriften ist nicht mehr die Rechtsform, sondern die
Grösse und Bedeutung des Unternehmens entscheidend, ob eine juristische
Person über eine Revisionsstelle verfügen muss. Damit wird der
Gläubigerschutz auf eine breitere Basis gestellt und die
Jahresrechnungen werden verlässlicher.
Bei der eingeschränkten Revision kann die Revisionsstelle die Frage, ob
die Jahresrechnung wesentliche Fehlaussagen enthält, mit deutlich
weniger Sicherheit beantworten als bei der ordentlichen Revision.
Folglich verlangt der Gesetzgeber bei der eingeschränkten Revision von
der Revisionsstelle nur eine Aussage darüber, ob sie auf Sachverhalte
gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung und
der Antrag des Verwaltungsrates über die Verwendung des Bilanzgewinnes
nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entsprechen
(Negativbestätigung).
Internes Kontrollsystem und Risikobeurteilung
Ein angemessenes, auf die Unternehmensgrösse abgestimmtes internes
Kontrollsystem ist eine Voraussetzung für die ordnungsmässige
Buchführung und die finanzielle Berichterstattung. Für die Wirksamkeit
des internen Kontrollsystems sind primär die Geschäftsleitungen
verantwortlich, und der Verwaltungsrat bzw. das Audit Committee üben die
Oberaufsicht aus. Hier bietet sich allen betroffenen Unternehmen eine
Chance, die Gesetzesvorschrift zur Unterstützung der Zielerreichung
einzusetzen. Auf der Risikobeurteilung basierende, vernünftig
eingeführte, dokumentierte und regelmässig ausgeübte Kontrollen geben
auch der Geschäftsleitung und dem Verwaltungsrat mehr Sicherheit bei der
täglichen Arbeit.
Mit der Durchführung einer Risikobeurteilung und der laufenden
Überprüfung des internen Kontrollsystems eröffnet sich dem Unternehmen
die Chance, zwei wesentliche Führungsinstrumente der Geschäftsleitung
systematisch hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Beide
Funktionen sollten aufeinander abgestimmt werden, damit sie in der Summe
ein möglichst zuverlässiges Frühwarn- und Kontrollsystem ergeben.
Das interne Kontrollsystem wird explizit zum Prüfungsgegenstand der
Revision. Das heisst, dessen Qualität wird beurteilt, das Risiko
allfälliger Schwachstellen aufgezeigt und dem Verwaltungsrat,
gegebenenfalls der Generalversammlung, ein ausführlicher Bericht
erstattet. Damit führen diese Gesetzesartikel zu einem höheren Aufwand.
Im Anhang der Jahresrechnung sind Angaben über die Durchführung einer
Risikobeurteilung zu machen.
Revisionsaufsicht
Mit Inkrafttreten des Revisionsaufsichtsgesetzes wird eine
Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde geschaffen. Diese erteilt die
Zulassung an jene Personen und Gesellschaften, die als Revisionsstelle
tätig sein wollen. Dabei werden unterschiedliche Anforderungen an die
Revisionsstelle gerichtet. Die zu prüfende Gesellschaft muss sich
vergewissern, dass ihre Revisionsstelle die entsprechenden Anforderungen
erfüllt. Der Revisionsaufsichtsbehörde obliegt es zudem,
Revisionsunternehmen zu beaufsichtigen, welche Publikumsgesellschaften
prüfen. Die Aufsicht umfasst die Prüfung der Zulassungsunterlagen, die
Einhaltung der gesetzlichen Pflichten und die Qualität der erbrachten
Revisionsdienstleistungen.
Fazit
Die neuen Vorschriften entsprechen dem internationalen Trend und stärken
das Vertrauen in die Schweizer Wirtschaft. Mit diesen regulatorischen
Massnahmen
• steigt die Qualität der Rechnungslegung,
• werden die internen Kontrollprozesse zum Schutz der Vermögensteile
verbessert
• und die Bedeutung der Revision erhöht.
Der Preis dafür sind höhere Erwartungen der Öffentlichkeit an die
Unternehmen und die Revisoren, aber auch höhere Kosten. Nur wenn die
neuen Vorschriften trotz zu erwartendem Mehraufwand ihrem Sinne nach
umgesetzt werden, können diese Erwartungen erfüllt werden. Die
Unternehmen und der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer haben jetzt die
Möglichkeit, das Verständnis für die neuen Anforderungen und deren
Umsetzung zu schaffen.
Die
eingeschränkte und die ordentliche Revision
Hinsichtlich Prüfungsumfang, Berichterstattung, Anzeigepflichten
sowie der Unabhängigkeit werden die ordentliche und die
eingeschränkte Revision unterschieden.
Eingeschränkte Revision
• Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene
Detailprüfungen
• Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des
Bilanzgewinnes
• Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
• Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft
offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige
unterlässt
Es werden also z.B. keine externen Bestätigungen oder detaillierten
Bewertungsanalysen verlangt. Damit wird die Revision der Grösse des
Unternehmens angepasst.
Ordentliche Revision
• Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung
• Prüfung des Antrags des Verwaltungsrates über die Verwendung des
Bilanzgewinnes
• Prüfung, ob ein internes Kontrollsystem existiert
• Umfassender Bericht an den Verwaltungsrat mit Feststellungen über
die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie über die
Durchführung und das Ergebnis der Revision
• Zusammenfassender Bericht an die Generalversammlung
• Meldung an den Verwaltungsrat bei Verstössen gegen das Gesetz, die
Statuten oder das Organisationsreglement; bei wesentlichen
Verstössen darüber hinaus Information an die Generalversammlung
• Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft
offensichtlich überschuldet ist und der Verwaltungsrat die Anzeige
unterlässt
• Weit reichende Unabhängigkeit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
• Rotationspflicht nach sieben Jahren für die Person (nicht die
Revisionsstelle), die das Prüfungsmandat leitet
Die ordentliche Revision geht klar über den bisherigen
Gesetzesauftrag hinaus und ist für wirtschaftlich bedeutende
Unternehmen angemessen. Nach wie vor verlangt der gesetzliche
Prüfungsauftrag aber nicht, gezielt Unregelmässigkeiten zu suchen.
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Zwei Stufen der Revision
Ordentliche Revision
Ordentliche Revision analog den bisherigen Vorschriften. Wie bisher
Revisionspflicht für Publikumsgesellschaften, falls eines der drei
Kriterien erfüllt ist:
• Beteiligungspapiere kotiert
• Anleihen ausstehend
• Gesellschaften, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des
Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft, die eines der oben
stehenden Kriterien erfüllt, beitragen.
Vorschrift für die Wirtschaftsprüfer: Staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen
Ordentliche Revision neu für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen,
falls zwei der drei Kriterien während zweier aufeinander folgender
Geschäftsjahre erfüllt sind:
• Bilanzsumme grösser als 10 Mio. Fr.
• Umsatz grösser als 20 Mio. Fr.
• Mehr als 50 Vollzeitstellen.
Vorschrift für die Wirtschaftsprüfer: Staatlich beaufsichtigtes
Revisionsunternehmen oder zugelassener Revisionsexperte
Eingeschränkte Revision
Sie gilt für die Unternehmen, welche die oben erwähnten
Voraussetzungen nicht erfüllen. Es ist jedoch möglich, unter
gewissen Voraussetzungen auf eine Revision zu verzichten bzw. eine
ordentliche Revision zu verlangen.
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