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Ziel der
Bestimmung, dass der Arbeitgeber eine Kopie des Lohnausweises an die
Steuerverwaltung schickt, ist eine bessere und vollständige Erfassung
des steuerpflichtigen Einkommens und damit die Bekämpfung der
Steuerhinterziehung. Auf den ersten Blick mag dies wenig einleuchtend
sein, ist es doch jedem Erwerbstätigen bestens vertraut, alljährlich das
bekannte, meist gelbe Formular seiner Steuererklärung beizulegen,
nachdem er zuvor die Zahlen in das Steuerformular eingetragen hat. Im
Visier steht aber nicht der Lohnausweis der Haupterwerbstätigkeit, es
sind vielmehr die Zweit- und Drittlohnausweise für
Nebenerwerbstätigkeiten, Temporärjobs oder das Erwerbseinkommen des
zweitverdienenden Ehegatten. So dürften manche Steuerpflichtige es
«vergessen», solche Lohnausweise zu deklarieren und der Steuererklärung
beizulegen. Die Schätzungen der Steuerverwaltung über die Steuerausfälle
für diese «kleinen Vergesslichkeiten» gehen dabei in die zweistellige
Millionenhöhe – pro Steuerjahr versteht sich.
Eine
einfache und effektive Massnahme
Die direkte
Abgabe der Lohnausweise an die Steuerbehörde ist eine einfache (und sehr
wirkungsvolle) Massnahme zum verbesserten Steuervollzug. Die
Lohnmeldepflicht bedeutet, dass alle Arbeitgeber im Kanton, wo sich der
Sitz oder der Betrieb ihrer Unternehmung befindet und die eine
entsprechende Vorschrift kennen, der Steuerverwaltung eine Kopie jedes
Lohnausweises einzureichen haben. Wo die Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz
haben, spielt dabei keine Rolle; die Weiterleitung der Lohnausweise an
die Wohnsitzkantone ist Sache der Steuerbehörden, vorausgesetzt im
Kanton des Arbeitgebers existiert diese Bestimmung. In den Kantonen
Aargau und Zürich beispielsweise ist dies nicht der Fall.
Administrativ
wird sich das neue Lohnmeldeverfahren in aller Regel erst anfangs 2007
auswirken, dann wenn die Arbeitgebenden die Lohnausweise für das
Steuerjahr 2006 erstellen und die Steuerpflichtigen die Steuererklärung
für das Jahr 2006 einreichen müssen. Trotzdem tun beide Seiten gut
daran, sich jetzt schon der neuen Pflichten bewusst zu sein. Die
Arbeitgeber werden durch die Steuerverwaltung über die neue
Abgabepflicht informiert. Die Orientierung der Angestellten ist dann
Sache der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmenden müssen sich bewusst sein,
dass von allen Lohnausweisen, die sie anfangs 2007 erhalten werden, eine
Kopie bei der Steuerverwaltung sein wird, bevor sie ihre Steuererklärung
eingereicht haben. Das «Schubladisieren und Vergessen» solcher
Lohnausweise wird dann unangenehme Rückfragen seitens der
Veranlagungsbehörden und entsprechende Nach- und Strafsteuern zur Folge
haben.
Mit der
Lohnmeldepflicht wird eine einfache Regelung eingeführt, die den
Steuerbehörden einen effizienteren Steuervollzug ermöglicht und die
betroffenen Arbeitgebenden nicht mit unverhältnismässigem Mehraufwand
belastet. Für den ehrlichen Steuerpflichtigen ändert sich ohnehin
nichts, nur die «Vergesslichen» sollten im nächsten Jahr ihre Schubladen
gründlich kehren.
Unangenehme Nebenwirkungen sind nicht ausgeschlossen
Offen ist,
wie sich die Steuerbehörden den in der Vergangenheit «Vergesslichen »
gegenüber verhalten werden. So wird der eine oder andere
Steuerpflichtige das Problem haben, dass er nächstes Jahr seiner
Steuererklärung Lohnausweise für einen (oder auch mehrere) Nebenerwerbe
beilegen wird, diese Nebenerwerbe aber seit längerem ausübt.
Entsprechende Lohnausweise hat er dann auch in den Jahren zuvor
erhalten, nur haben diese nie den Weg aus der Schublade und bis zur
Steuerverwaltung gefunden. Ob und in wie weit die Steuerbehörden
rechtskräftige Veranlagungen der Vorjahre überprüfen und allenfalls
Nachsteuerverfahren einleiten werden, bleibt abzuwarten. Es kann davon
ausgegangen werden, dass Bagatellfälle der Vergangenheit nicht näher
überprüft werden. Gleichwohl ist aber anzunehmen, dass vor allem
grössere, bis anhin nicht deklarierte Einkommen, von der
Steuerverwaltung geahndet werden. Das kann dann nachträglich zu
erheblichen Unannehmlichkeiten führen.
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