Region Basel / Themen 2006
  
 

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Einkommenssteuer



Nicolas Gross,
lic.iur.
dipl. Steuerexperte
T.O. Advisco, Treuhandgesellschaft
n.gross@advisco.ch

 

 

    

  Der Lohnausweis geht neu direkt an die Steuerverwaltung
 

Vergessen gilt nicht mehr

 
     
 

Auf Anfang dieses Jahres ist das neue Lohnmeldeverfahren in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft in Kraft getreten. Damit ist jeder Arbeitgeber in den beiden Kantonen verpflichtet, eine Kopie des Lohnausweises direkt der Steuerverwaltung einzureichen. Die Steuerpflichtigen unterliegen damit einer strengeren Kontrolle.

 
     
 

Ziel der Bestimmung, dass der Arbeitgeber eine Kopie des Lohnausweises an die Steuerverwaltung schickt, ist eine bessere und vollständige Erfassung des steuerpflichtigen Einkommens und damit die Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Auf den ersten Blick mag dies wenig einleuchtend sein, ist es doch jedem Erwerbstätigen bestens vertraut, alljährlich das bekannte, meist gelbe Formular seiner Steuererklärung beizulegen, nachdem er zuvor die Zahlen in das Steuerformular eingetragen hat. Im Visier steht aber nicht der Lohnausweis der Haupterwerbstätigkeit, es sind vielmehr die Zweit- und Drittlohnausweise für Nebenerwerbstätigkeiten, Temporärjobs oder das Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten. So dürften manche Steuerpflichtige es «vergessen», solche Lohnausweise zu deklarieren und der Steuererklärung beizulegen. Die Schätzungen der Steuerverwaltung über die Steuerausfälle für diese «kleinen Vergesslichkeiten» gehen dabei in die zweistellige Millionenhöhe – pro Steuerjahr versteht sich.

Eine einfache und effektive Massnahme

Die direkte Abgabe der Lohnausweise an die Steuerbehörde ist eine einfache (und sehr wirkungsvolle) Massnahme zum verbesserten Steuervollzug. Die Lohnmeldepflicht bedeutet, dass alle Arbeitgeber im Kanton, wo sich der Sitz oder der Betrieb ihrer Unternehmung befindet und die eine entsprechende Vorschrift kennen, der Steuerverwaltung eine Kopie jedes Lohnausweises einzureichen haben. Wo die Arbeitnehmenden ihren Wohnsitz haben, spielt dabei keine Rolle; die Weiterleitung der Lohnausweise an die Wohnsitzkantone ist Sache der Steuerbehörden, vorausgesetzt im Kanton des Arbeitgebers existiert diese Bestimmung. In den Kantonen Aargau und Zürich beispielsweise ist dies nicht der Fall.

Administrativ wird sich das neue Lohnmeldeverfahren in aller Regel erst anfangs 2007 auswirken, dann wenn die Arbeitgebenden die Lohnausweise für das Steuerjahr 2006 erstellen und die Steuerpflichtigen die Steuererklärung für das Jahr 2006 einreichen müssen. Trotzdem tun beide Seiten gut daran, sich jetzt schon der neuen Pflichten bewusst zu sein. Die Arbeitgeber werden durch die Steuerverwaltung über die neue Abgabepflicht informiert. Die Orientierung der Angestellten ist dann Sache der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmenden müssen sich bewusst sein, dass von allen Lohnausweisen, die sie anfangs 2007 erhalten werden, eine Kopie bei der Steuerverwaltung sein wird, bevor sie ihre Steuererklärung eingereicht haben. Das «Schubladisieren und Vergessen» solcher Lohnausweise wird dann unangenehme Rückfragen seitens der Veranlagungsbehörden und entsprechende Nach- und Strafsteuern zur Folge haben.

Mit der Lohnmeldepflicht wird eine einfache Regelung eingeführt, die den Steuerbehörden einen effizienteren Steuervollzug ermöglicht und die betroffenen Arbeitgebenden nicht mit unverhältnismässigem Mehraufwand belastet. Für den ehrlichen Steuerpflichtigen ändert sich ohnehin nichts, nur die «Vergesslichen» sollten im nächsten Jahr ihre Schubladen gründlich kehren.

Unangenehme Nebenwirkungen sind nicht ausgeschlossen

Offen ist, wie sich die Steuerbehörden den in der Vergangenheit «Vergesslichen » gegenüber verhalten werden. So wird der eine oder andere Steuerpflichtige das Problem haben, dass er nächstes Jahr seiner Steuererklärung Lohnausweise für einen (oder auch mehrere) Nebenerwerbe beilegen wird, diese Nebenerwerbe aber seit längerem ausübt. Entsprechende Lohnausweise hat er dann auch in den Jahren zuvor erhalten, nur haben diese nie den Weg aus der Schublade und bis zur Steuerverwaltung gefunden. Ob und in wie weit die Steuerbehörden rechtskräftige Veranlagungen der Vorjahre überprüfen und allenfalls Nachsteuerverfahren einleiten werden, bleibt abzuwarten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Bagatellfälle der Vergangenheit nicht näher überprüft werden. Gleichwohl ist aber anzunehmen, dass vor allem grössere, bis anhin nicht deklarierte Einkommen, von der Steuerverwaltung geahndet werden. Das kann dann nachträglich zu erheblichen Unannehmlichkeiten führen.