Region Basel / Themen 2007
  
 

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Steuern



 

Dr. iur. Laurenz Schneider

dipl. Steuerexperte

Senior Manager

PricewaterhouseCoopers Basel

Mitglied der Treuhand-Kammer

E-Mail: laurenz.schneider@ch.pwc.com

 

 

 

    

 

Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel und Unternehmenssteuerreform II

Flexibilität und Ermessen kontra explizite gesetzliche Regelung

Die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerbsmässigen Wertschriftenhandel ist heikel und sorgt für Verunsicherung. Dies soll sich mit der Unternehmenssteuerreform II ändern. Allerdings dürfte das heute geltende Kreisschreiben für den Steuerpflichtigen mehr Flexibilität bieten.

Im Schweizer Steuerrecht gilt das Prinzip der „Gesamt-Reineinkommenssteuer“. Grundsätzlich sind alle Einkünfte steuerbar. Ausgenommen von der Besteuerung sind Einkünfte nur, wenn ein Gesetz dies explizit anordnet. Eine solche Ausnahme gilt für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (also z.B. von im Privatvermögen gehaltenen Wertschriften) - nicht aber für die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen. Diese sind als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Erfasst wird damit folglich auch der gewerbsmässige Wertschriftenhandel.

Fixe Kriterien statt Ermessensentscheide

In diesem Spannungsfeld zwischen Geschäfts- und Privatvermögen bewegt sich die Diskussion über den gewerbsmässigen Wertschriftenhandel. Die Entscheide dazu sind so zahlreich, wie die Praxis der Veranlagungsbehörden unterschiedlich ist. Um den Steuerpflichtigen mehr Rechtssicherheit zu verschaffen, hat die Eidg. Steuerverwaltung im Juni 2005 ein Kreisschreiben veröffentlicht. Aber auch mit diesem Kreisschreibens ist im Einzelfall letztlich aufgrund von Kriterien wie Umschlagshäufigkeit, Haltedauer, Fremdfinanzierung, systematische Vorgehensweise und Einsatz spezieller Fachkenntnisse zu prüfen, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt. 

Ähnlich wie bei anderen umstrittenen Tatbeständen (indirekte Teilliquidation, Transponierung) soll daher die Unternehmenssteuerreform (UStR) II mit einer rechtlichen Regelung Klarheit bringen. Nach der ersten Beratung im 2006 erachten National- und Ständerat die Grenze privater Wertschriftenverwaltung als überschritten, wenn während mindestens zwei aufeinander folgenden Steuerjahren eine gewisse Umschlagshäufigkeit gemessen am Stand des Wertschriftenvermögens zu Beginn der Steuerperiode erreicht wird. Beide Räte sehen eine unbefristete Verrechnungsmöglichkeit von Kapitalverlusten mit Kapitalgewinnen vor. Differenzen bestehen hingegen noch hinsichtlich einer allfälligen fixen Grenze der jährlichen Verkaufserlöse (z.B. dass nur Erlöse zu versteuern sind, wenn die jährlichen Erlöse gesamthaft den Wert von 500'000 Franken übersteigen), bei der Frage welche Steuerjahre zur Besteuerung gelangen und ob Wertschriften mit einer gewissen Haltedauer ausser Betracht fallen sollen.

Vorteile der heutigen Regelung

Die Vorschläge des Parlaments könnten zu einer Verschärfung der heutigen Praxis führen. Während der Einsatz fremder Mittel heute wohl als stärkstes Indiz des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels gilt, wäre die Finanzierung künftig offenbar nicht mehr entscheidend, d.h. auch eine vollständig eigenfinanzierte Handelstätigkeit könnte bei Vorliegen der oben erwähnten Kriterien ohne weiteres als gewerbsmässig betrachtet werden. Zudem würden wohl durch die „Verobjektivierung“ der Tatbestandsmerkmale künftig nicht mehr sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls für die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit herangezogen. Weil die erforderlichen Kriterien jedoch in zwei aufeinander folgenden Jahren erfüllt sein müssen, könnten die Vorschläge andererseits aber auch zu „Planungsmöglichkeiten“ und mehr Rechtssicherheit führen.

Dass eine explizite gesetzliche Regelung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels technisch und politisch heikel ist, haben National- und Ständerat bereits bei den Beratungen über das Stabilisierungsprogramm 1998 erfahren. Aufgrund der Komplexität wurde schliesslich auf eine Gesetzesnorm verzichtet. Damals wurde entschieden, die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel nicht weiter auszudehnen, um weiterhin eine „dynamische private Vermögensverwaltung zu ermöglichen“. Vor diesem Hintergrund erscheint die heute im Kreisschreiben skizzierte Praxis letztlich als die flexiblere Lösung als die mit der UStR II angestrebte Regelung.