Region Basel / Themen 2007
  
 

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Revision



Dominique Zahner

Dipl. Wirtschaftsprüfer, lic. oec. HSG,
Mitglied der Geschäftsleitung,
Aeschen-Treuhand AG, Basel
Mitglied der Treuhand-Kammer
E-Mail: dominique.zahner@aesche.ch

 

 

    

 

Eingeschränkte Revision – Chancen und Risiken für KMU

Die Fallstricke des Einfachen

Was ändert sich bei der Abschlussprüfung? Wie umfassend muss eine Revision sein und wer hat diese durchzuführen? Das sind Fragen, deren Beantwortung auf den konkreten Fall und die Bedürfnisse des KMU sowie der Anteilseigner, des Stiftungsrates oder der Vereinsmitglieder ausgerichtet werden müssen, um nicht falsche Erwartungshaltungen hervorzurufen.

 

 
 

Die eidgenössischen Räte haben im Dezember 2005 die Änderungen im Obligationenrecht, im Vereins- und Stiftungsrecht sowie das neue Revisionsaufsichtsgesetz verabschiedet. Neu ist jetzt nicht mehr die Rechtsform das entscheidende Kriterium für die Revisionspflicht, sondern die Unternehmensgrösse und die wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft. Die neuen Regeln gelten auch für Vereine, Stiftungen usw.

Grössere Unternehmen sind künftig zu einer verschärften ordentlichen Revision verpflichtet. In diesen Kreis fallen Publikumsgesellschaften und wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, welche zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten: Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatz CHF 20 Mio., im Jahresdurchschnitt 50 Vollzeitstellen.

Vor- und Nachteile der eingeschränkten Revision (eR)

Unternehmen, die oben genannte Schwellenwerte nicht erreichen, gelten künftig als KMU und unterliegen grundsätzlich einer eingeschränkten Revision. Die eR ist eine neue Form der Abschlussprüfung und auch wieder nicht. Sie stützt sich auf Befragung, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Somit entspricht sie in etwa der heutigen Revisionstätigkeit bei KMU. Weitere Unterschiede zur ordentlichen Revision bestehen bei den geringeren gesetzlichen Anforderungen an die Qualifikation des Revisors und dessen Unabhängigkeit.

Bei der eR darf der Revisor bei der Buchführung mitwirken und andere Dienstleistungen erbringen. Der Prüfungsumfang geht weniger weit als bei der ordentlichen Revision und beinhaltet u.a. keine Prüfung des internen Kontrollsystems oder der Übereinstimmung mit einem Regelwerk. Es werden neue Prüfungsstandards zur Anwendung kommen. Weiter gibt der Revisor nur eine negative Bestätigung und keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung ab. Schliesslich besteht für ihn keine Meldepflicht bei Gesetzes- oder Statutenverstössen. Dies sind einige der Neuerungen, die mit der eR  verbunden sind.

Künftige Erleichterungen für KMU

Trotz der nun generellen Revisionspflicht für alle Kapitalgesellschaften bestehen für die KMU also gewisse Vereinfachungen aber auch Wahlmöglichkeiten, so genannte Opting-Klauseln, die zur Folge haben, dass ein Unternehmen dennoch eine (ordentliche) Revision vornehmen lassen kann oder muss (vgl. Grafik „Gesetzliche Opting-Klauseln für KMU“).

      Gesetzliche Opting-Klauseln für KMU

Grundsätzlich stehen einem KMU folgende Wahlmöglichkeiten bei der neuen Revision offen:

·   Opting-up: Durch einen Minderheitsbeschluss (Stimmen, die mindestens 10% des Grundkapitals vertreten) kann ein Unternehmen, das nach Gesetz bloss der eingeschränkten Revision unterliegen würde, zur ordentlichen Revision gezwungen werden.

·   Opting-down: Bei KMU mit höchstens 10 Vollzeitstellen kann die Revision durch einstimmigen Beschluss auf bestimmte Teilbereiche (nach Mass) beschränkt werden.

·   Opting-out: Bei KMU mit höchstens 10 Vollzeitstellen kann durch einstimmigen Beschluss auf die Revision sogar gänzlich verzichtet werden.

Es kann allerdings auch ein Opting-in vorkommen: Ein KMU entscheidet sich – vielleicht unter dem Druck der Kredit gebenden Banken oder der Steuerbehörden – für die eingeschränkte oder sogar die ordentliche Revision, obwohl es dazu nach Gesetz nicht verpflichtet wäre.

 

Risiken der Erleichterungen

Durch die Gesetzesänderungen werden viele bisher aufgrund ihrer Rechtsform revisionspflichtige KMUs lediglich der eR unterliegen bzw. gar keine Prüfung durchführen. Zudem bestehen reduzierte Anforderungen an den Revisor, dies nicht nur bezüglich seiner Fachpraxis. Weiter kann der Prüfer unter der eR beim KMU wie bisher bei der Buchführung mitwirken – Selbstprüfung ist freilich ausgeschlossen und die gesetzlichen Unabhängigkeitsvorschriften sind zu respektieren.

Andererseits gilt es zu beachten, dass die neu geschaffene eR zahlreiche Risiken birgt. So wird das Prüfungsurteil eine wesentlich geringere Urteilssicherheit aufweisen (mittlere Zusicherung um 60% gegenüber 90-95% bei der ordentlichen Revision) als im bisherigen System. Die eR schafft zweifellos weniger Vertrauen bei Aktionären, Kreditgebern, Lieferanten, Steuerbehörden und weiteren Stakeholdern.

Kosten nicht das massgebliche Kriterium

Alle neuen Gesetzesbestimmungen verfolgen das Ziel, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wirtschaft und in die Revisionsbranche zu stärken. Es scheint, dass die eR im Gegensatz zur ordentlichen Revision den Prüfern weniger Zeit, weniger Arbeit und weniger Ressourcen abfordert. Deren Einsatz hängt aber auch vom Organisationsgrad, der Risikositutation und der guten Führung („Good Governance“) des zu prüfenden KMUs ab.

Man muss davon ausgehen, dass viele Gläubiger auf die Durchführung gewisser Minimalprüfungen bestehen werden. Deren Vorteil liegt auf der Hand: Sie können individuell auf die spezifischen Bedürfnisse von KMU ausgerichtet werden.

Die Wahl der Revisionsart sollte sich nicht in erster Linie an den Prüfungskosten orientieren. Vielmehr sollten alle Chancen und Risiken der eR aufgrund der konkreten Situation und Bedürfnisse des KMUs und dessen Gläubiger sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. In die Waagschale zu legen sind Sicherheit, Vertrauen, Unternehmensführung und Prüfungsmehrwerte. Fachmännische Beratung durch den Spezialisten lohnt sich in diesen Fragen auf jeden Fall, um nicht eine falsche Erwartungshaltung aufzubauen.