Region Basel / Themen 2008
  
 

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Martin Dettwiler



Dipl. Betriebsökonom FH
Partner TRETOR AG, Liestal

E-Mail: martin.dettwiler@tretor.ch

 

 

    

  Der neue Lohnausweis oder:

Wann die Reka-Checks versteuert werden müssen

Mit dem neuen Lohnausweis wird der Spielraum für die unselbständig Erwerbenden nochmals kleiner. Vieles, was bisher unter dem „Deckmantel“ des alten Lohnausweises als vermeintlich steuerfreie Lohnnebenleistung ausgerichtet wurde, wird neu klar als Einkommen erfasst. Eine Wegleitung zeigt auf, was gerade noch akzeptiert wird und wo die (engen) Grenzen liegen.
 

 
 

Nun ist er also da! Die meisten Arbeitnehmer dürften in den vergangenen Wochen von ihren Arbeitgebern zum ersten Mal das neue Lohnausweisformular erhalten haben. Lange heftig umstritten und durch die Steuerverwaltungen mit grossem Getöse eingeführt, wurde mit dem neuen Lohnausweis ein einheitliches Formular für die ganze Schweiz geschaffen. Dies in Kombination mit einer klaren Wegleitung was und in welcher Form – besonders in Bezug auf die so genannten Lohnnebenleistungen – deklariert werden muss.

Diese Transparenz ist kaum im Interesse der unselbständig Erwerbstätigen, welche unter Umständen plötzlich mit Lohnbestandteilen konfrontiert werden, die sie bis anhin als steuerfrei betrachtet haben (Stichwort Privatanteil Fahrzeug). Umso wichtiger erscheint es, die (wenigen) verbliebenen Steueroptimierungsmöglichkeiten konsequent auszunützen.

Die ausführliche Wegleitung zum neuen Lohnausweis gewährt nämlich noch etwas Spielraum.  So sieht die Wegleitung eine Reihe von Leistungen vor, welche nicht deklarations- und somit nicht steuerpflichtig sind. Einige der wichtigsten Leistungen werden in der Folge kurz erläutert.

Reka-Check-Vergünstigungen

Viele Unternehmungen bieten Ihren Angestellten die Möglichkeit Reka-Checks zu vergünstigten Konditionen zu beziehen. Bis zu einer jährlichen Vergünstigung von 600 Franken ist diese Leistung steuerfrei. Vorsicht ist bei der Gratisabgabe von Reka-Checks geboten, diese ist steuerbar!

Halbtax-Abonnement der SBB

Wird dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ein Halbtaxabonnement zur Verfügung gestellt, ist der Gegenwert des Abonnements nicht steuerbar.

Weihnachts-, Geburtstags- oder ähnliche Naturalgeschenke

Pro Ereignis darf ein (Natural-) Geschenk im Wert von maximal 500 Franken ausgerichtet werden, Gutscheine gelten dabei ebenfalls als Naturalgeschenk. Achtung: Wird der Betrag in bar ausgerichtet, auch wenn er unter der Grenze von 500 Franken liegt, ist dieser steuerbar und muss auf dem Lohnausweis aufgeführt werden.

Gratis-Parkplatz am Arbeitsort

Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz gratis zur Verfügung, handelt es sich dabei nicht um einen Lohnbestandteil.

Zutrittskarten für kulturelle, sportliche oder andere gesellschaftliche Anlässe

Zutrittskarten zu solchen Anlässen sind bis zu einem Wert von 500 Franken pro Ereignis nicht deklarationspflichtig.

Aus- und Weiterbildung

Bekanntlich unterscheiden die Steuerverwaltungen zwischen Weiterbildung und Ausbildung. Dabei gilt der Grundsatz, dass Weiterbildungskosten steuerlich abzugsfähig sind, Ausbildungskosten dagegen nicht. Abgesehen davon, dass die Grenze zwischen Aus- und Weiterbildung oftmals nicht ganz klar gezogen werden kann, stellt sich die Frage, welche Vorkehrungen der Steuerpflichtige treffen könnte, um zu verhindern, dass Ausbildungskosten ohne steuerlichen Nutzen bleiben.

Der neue Lohnausweis bietet hierbei eine Lösung. Falls eine Ausbildung absolviert wird, muss darauf geachtet werden, dass die Kosten für diese Kurse vollständig durch den Arbeitgeber bezahlt werden. Bis zu einer Grenze von 12'000 Franken pro Jahr muss auf dem Lohnausweis nämlich nichts vermerkt werden. Denkbar wäre in einer solchen Situation folgendes: Der Arbeitnehmer nimmt in der Höhe der Ausbildungskosten eine Lohnreduktion in Kauf, und der Arbeitgeber bezahlt dafür im Gegenzug die entsprechenden Ausbildungskosten.

Selbstverständlich macht dieses Vorgehen nur Sinn, wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungskosten grundsätzlich selber übernehmen muss. Wenn die Ausbildung im Interesse des Arbeitgebers liegt und er ohnehin bereit ist diese zu übernehmen, wird er dies in der Regel tun ohne den Lohn zu reduzieren.

Wichtig: Die Zahlung der Kurskosten muss direkt durch den Arbeitgeber an den Veranstalter erfolgen. Zahlungen an den Arbeitnehmer müssten auf dem Lohnausweisformular auf jeden Fall deklariert werden, auch wenn diese unter der Grenze von 12'000 Franken liegen.

Abgabe von Lunch-Checks oder Essensgutscheinen

Die Abzugsfähigkeit der auswärtigen Verpflegung als Berufskosten im Rahmen der privaten Steuererklärung wurde von den Steuerverwaltungen in den letzten Jahren konstant verschärft. Gerade in Fällen, in welchen dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit dieses Abzuges durch die Steuerverwaltung nicht (mehr) gewährt wird, sollte die Abgabe von Lunch-Checks durch den Arbeitgeber geprüft werden. Bis zu einer Höhe von 180 Franken pro Monat, müssen solche Leistungen durch den Arbeitnehmer nicht versteuert werden.

Achtung: Die Ausrichtung muss in Form von Lunch-Checks erfolgen, Barbeiträge gelten als Lohnbestandteil!

Fazit

Es lohnt sich für den Arbeitnehmer die genannten Optimierungsmöglichkeiten zusammen mit dem Arbeitgeber zu besprechen.  Von einer Umsetzung profitiert nämlich nicht nur der Arbeitnehmer in Form von tieferen Einkommenssteuern, die ebenfalls eingesparten Sozialversicherungsbeiträge kommen beiden Parteien zu Gute.