Die bestehenden
Loyalitätsvorschriften für Anlageverantwortliche bei Pensionskassen
legen detailliert fest, welche Eigengeschäfte diejenigen Personen, die
mit der Vermögensverwaltung von Pensionskassen betraut sind, tätigen
dürfen und welche nicht.
So sind insbesondere
nicht gestattet:
-
Insidergeschäfte: Ausnutzen von Insiderwissen für Eigengeschäfte zur
privaten Bereicherung
- Kauf und Verkauf
von Titeln, die von der Vorsorgeeinrichtung gehandelt werden (sofern
der Vorsorgeeinrichtung dadurch ein Nachteil entsteht)
- Front Running:
Der Vermögensverwalter tätigt Anlagen in Kenntnis von geplanten oder
beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung, und zwar im
Voraus
- Parallel Running:
Der Vermögensverwalter handelt im gleichen Zeitpunkt mit denselben
Anlagen wie die Vorsorgeeinrichtung. Dies ist dann untersagt, wenn
der Vorsorgeinrichtung dadurch ein Nachteil entsteht.
Die mit der
Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen die persönlichen
Vermögensvorteile offen legen, die sie im Zusammenhang mit ihrer
Tätigkeit erhalten haben. Die Offenlegung erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung (Loyalitätserklärung), die dem Stiftungsrat
einmal pro Jahr abgegeben werden muss. Gleichzeitig muss auch bestätigt
werden, dass die Bestimmungen über die Eigengeschäfte eingehalten
wurden.
Die sogenannten
Bagatell- und üblichen Gelegenheitsgeschenke sind nicht
offenlegungspflichtig. Wo genau die Grenze gezogen wird, ist im Gesetz
nicht festgehalten. Erlaubt sein könnte „alles, was man an einem Tag
essen und trinken kann“ oder eine betragliche Abstufung pro Geschenk,
pro Geschäftspartner oder pro Jahr.
Weitere mögliche Risiken im Zusammenhang
mit der Vermögensverwaltung
Im Weiteren lassen
sich auch die folgenden Risiken bei Anlageverantwortlichen erkennen:
- Der private
Bezug von Retrozessionen (Rückerstattungen) und Kickbacks
(Provisionen). Diese können von Banken, externen
Vermögensverwaltern, Fondsmanagern, aber auch von Rückversicherern
stammen
- Die private
Nutzung von Vorzugsangeboten von Lieferanten (z.B. von Baufirmen für
deren Berücksichtigung bei Bauprojekten)
- Investitionen
von Pensionskassen-Geldern in Private Equity-Konstrukte
(Direktinvestitionen), bei welchen der Pensionskassenverwalter oder
die ihm nahe stehenden Personen involviert sind.
Mit der Pflicht zur
Offenlegung soll die Beeinflussung der Vermögensverwalter durch Dritte
verhindert werden. Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrücklichen
Vorschriften, inwieweit die Entgegennahme von Vermögensvorteilen
verboten ist.
Geplante gesetzliche Aenderungen
Als Reaktion auf die
Auseinandersetzung um angebliche Verstösse gegen die
Loyalitätsvorschriften im Zusammenhang mit der Fusion der Banken
Swissfirst und Bellevue wurden diverse parlamentarische Vorstösse
eingereicht. Dies mit dem Ziel, die Loyalitätsvorschriften zu
verschärfen und das Vertrauen der Destinatäre in die Pensionskassen zu
stärken.
Daraus hat der
Bundesrat erweiterte Vorschriften ausgearbeitet und diese im Rahmen der
so genannten „Strukturreform in der beruflichen Vorsorge“ dem Parlament
unterbreitet. Die Behandlung dieses Geschäfts wird im Laufe dieses
Jahres durch das Parlament erfolgen.
Auf Verordnungsstufe
sollen die bereits vorhandenen Loyalitätsbestimmungen wie folgt ergänzt
werden:
- Generelles
Verbot des Parallel Runnings
- Zwingende
Ablieferung von sämtlichen Vermögensvorteilen (z.B. Provisionen,
Kickbacks, Rabatte) an die Vorsorgeeinrichtung
- Statuierung
einer Kontrollfunktion des obersten Organs der
Vorsorgeeinrichtung.
Freiwillige Massnahmen
Es steht den
einzelnen Vorsorgeeinrichtungen offen, weitere Massnahmen zu treffen,
die über die bestehenden Mindestvorschriften hinausgehen.
Als freiwillige
Massnahmen können die folgenden Beispiele aufgeführt werden:
- Gänzliches
Verbot des Parallel Runnings
- Vollständige
Offenlegung der Vermögensverhältnisse
- Vollständige
Offenlegung von Interessenverbindungen (z.B Vertreter in
Anlagefonds, Finanzgesellschaften).
Im Weiteren wären
auch Regelungen im Zusammenhang mit den Eigengeschäften (zum Beispiel
Mindesthaltezeiten, maximale Anzahl von Transaktionen pro Monat)
möglich. Von Vorteil wäre auch eine detaillierte Regelung, was als
Gelegenheitsgeschenk definiert wird und was offen gelegt werden soll.
Jeder Stiftungsrat
sollte überlegen, welche Regelungen auf freiwilliger Ebene sinnvoll
sind. Solche Regelungen haben den Vorteil, dass sie individuell auf die
Bedürfnisse der einzelnen Vorsorgeeinrichtung zugeschnitten werden
können. Letztendlich geht es darum, das Vertrauen der Versicherten in
die Pensionskasse zu stärken und Transparenz zu schaffen.
|