Region Basel / Themen 2008
  
 

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Stefan Inderbinen

dipl. Wirtschaftsprüfer
Direktor KPMG
Mitglied der Treuhand-Kammer
stefaninderbinen@kpmg.com



 

 

 

    

  Pensionskassen: Loyalität in der Vermögensverwaltung

Transparenz schafft Vertrauen

Bei der Verwaltung von Pensionskassengeldern wird von den Zuständigen ein hohes Mass an Integrität und Verantwortungsbewusstsein erwartet. Tatsächliche und auch bloss vermutete Verstösse schlagen in den Medien hohe Wellen. Jetzt will der Bundesrat die Vorschriften weiter verschärfen. Was ist geplant?

 
     
 

Die bestehenden Loyalitätsvorschriften für Anlageverantwortliche bei Pensionskassen legen detailliert fest, welche Eigengeschäfte diejenigen Personen, die mit der Vermögensverwaltung von Pensionskassen betraut sind,  tätigen dürfen und welche nicht.  

So sind insbesondere nicht gestattet:

  • Insidergeschäfte: Ausnutzen von Insiderwissen für Eigengeschäfte zur privaten Bereicherung
  • Kauf und Verkauf von Titeln, die von der Vorsorgeeinrichtung gehandelt werden (sofern der Vorsorgeeinrichtung dadurch ein Nachteil entsteht)
  • Front Running: Der Vermögensverwalter tätigt Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung, und zwar im Voraus
  • Parallel Running: Der Vermögensverwalter handelt im gleichen Zeitpunkt mit denselben Anlagen wie die Vorsorgeeinrichtung. Dies ist dann untersagt, wenn der Vorsorgeinrichtung dadurch ein Nachteil entsteht.

Die  mit der Vermögensverwaltung betrauten Personen müssen die persönlichen Vermögensvorteile offen legen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhalten haben. Die Offenlegung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung (Loyalitätserklärung), die dem Stiftungsrat einmal pro Jahr abgegeben werden  muss. Gleichzeitig muss auch bestätigt werden, dass die Bestimmungen über die Eigengeschäfte eingehalten wurden.

Die sogenannten Bagatell- und üblichen Gelegenheitsgeschenke sind nicht offenlegungspflichtig. Wo genau die Grenze gezogen wird, ist im Gesetz nicht festgehalten. Erlaubt sein könnte „alles, was man an einem Tag essen und trinken kann“ oder eine betragliche Abstufung pro Geschenk, pro Geschäftspartner oder pro Jahr. 

Weitere mögliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung

Im Weiteren lassen sich auch die folgenden Risiken bei Anlageverantwortlichen erkennen:

  • Der private Bezug von Retrozessionen (Rückerstattungen) und Kickbacks (Provisionen). Diese können von Banken, externen Vermögensverwaltern, Fondsmanagern, aber auch von Rückversicherern stammen
  • Die private Nutzung von Vorzugsangeboten von Lieferanten (z.B. von Baufirmen für deren Berücksichtigung bei Bauprojekten)
  • Investitionen von Pensionskassen-Geldern in Private Equity-Konstrukte (Direktinvestitionen), bei welchen der Pensionskassenverwalter oder die ihm nahe stehenden Personen involviert sind.

Mit der Pflicht zur Offenlegung soll die Beeinflussung der Vermögensverwalter durch Dritte verhindert werden. Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrücklichen Vorschriften, inwieweit die Entgegennahme von Vermögensvorteilen verboten ist.

Geplante gesetzliche Aenderungen

Als Reaktion auf die Auseinandersetzung um angebliche Verstösse gegen die Loyalitätsvorschriften im Zusammenhang mit der Fusion der Banken Swissfirst und Bellevue wurden diverse parlamentarische Vorstösse eingereicht. Dies mit dem Ziel, die Loyalitätsvorschriften zu verschärfen und das Vertrauen der Destinatäre in die Pensionskassen zu stärken.

Daraus hat der Bundesrat erweiterte Vorschriften ausgearbeitet und diese im Rahmen der so genannten „Strukturreform in der beruflichen Vorsorge“ dem Parlament unterbreitet. Die Behandlung dieses Geschäfts wird im Laufe dieses Jahres durch das Parlament erfolgen.

Auf Verordnungsstufe sollen die bereits vorhandenen Loyalitätsbestimmungen wie folgt ergänzt werden:

  • Generelles Verbot des Parallel Runnings
  • Zwingende Ablieferung von sämtlichen Vermögensvorteilen (z.B. Provisionen, Kickbacks, Rabatte) an die Vorsorgeeinrichtung
  • Statuierung einer Kontrollfunktion des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung.   

  

Freiwillige Massnahmen

Es steht den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen offen, weitere Massnahmen zu treffen, die über die bestehenden Mindestvorschriften hinausgehen.

Als freiwillige Massnahmen können die folgenden Beispiele aufgeführt werden:

  • Gänzliches Verbot des Parallel Runnings
  • Vollständige Offenlegung der Vermögensverhältnisse
  • Vollständige Offenlegung von Interessenverbindungen (z.B Vertreter in Anlagefonds, Finanzgesellschaften).

Im Weiteren wären auch Regelungen im Zusammenhang mit den Eigengeschäften (zum Beispiel Mindesthaltezeiten, maximale Anzahl von Transaktionen pro Monat) möglich. Von Vorteil wäre auch eine detaillierte Regelung, was als Gelegenheitsgeschenk definiert wird und was offen gelegt werden soll.

Jeder Stiftungsrat sollte überlegen, welche Regelungen auf freiwilliger Ebene sinnvoll sind. Solche Regelungen haben den Vorteil, dass sie individuell auf die Bedürfnisse der einzelnen Vorsorgeeinrichtung zugeschnitten werden können. Letztendlich geht es darum, das Vertrauen der Versicherten in die Pensionskasse zu stärken und Transparenz zu schaffen.