Region Basel / Themen 2008
  
 

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Alain Lachappelle



lic. iur, dipl. SteuerexpertePartner LLK Treuhand AG
Mitglied der Treuhand-Kammer und deren Sektionsvorstandes

E-Mail: lachappelle@llk.ch 

 

 

    

 

Unternehmenssteuerreform II

Dividenden werden attraktiver!

Die kürzlich vom Volk verabschiedeten Steuerreformen machen es möglich: Dividenden werden inskünftig steuerlich privilegiert. Vielen KMU-Unternehmern fällt damit ein Stein vom Herzen, denn die volle Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne fällt weg. Die bisherigen Bezugstrategien von KMU-Aktionären sind deshalb zu überdenken und allenfalls gezielt neu festzulegen.

 

 
 

Bis anhin wurden in der Schweiz die Unternehmensgewinne von KMU-Betrieben doppelt besteuert: Einmal als Gewinn von der Unternehmung selbst und ein zweites Mal – im Falle einer Dividendenausschüttung – als Einkommen durch den Aktionär. Viele umgingen diese Doppelbelastung, indem praktisch kein Gewinn ausgeschüttet wurde. Der Gewinn blieb so als Reserve im Betrieb, das Unternehmen wurde damit teuer und die Nachfolgeregelung erschwert.

Neuer Handlungsspielraum dank Steuerreformen

Der Anreiz, Gewinne aus dem eigenen Unternehmen auszuschütten, war damit gering. Doch das soll sich nun ändern: Denn ab dem Jahr 2009 werden Dividenden vom Bund, wie bereits in vielen Kantonen schon seit einigen Jahren, nur noch teilweise besteuert. Voraussetzung ist, dass eine qualifizierte Beteiligung des Aktionärs von 10 Prozent an der Unternehmung vorliegt. Die Art und Höhe der Teilbesteuerung von Dividenden ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Bei uns in der Region haben auch die Kantone Aargau und Baselland, (noch) nicht aber der Kanton Basel-Stadt (!), ein solches Steuerprivileg eingeführt. Die neue Dividendenbesteuerung bietet damit neuen Handlungsspielraum, weil ausgeschüttete Unternehmensgewinne nun nicht mehr höher belastet werden als andere Einkommensarten, insbesondere als Löhne oder Zinsen.

Lohn oder Dividende?

Manch ein KMU-Aktionär wird sich daher überlegen, weniger Gehalt und dafür mehr Dividenden zu beziehen. Aus steuerlicher Sicht kann sich das ab einer Teilbesteuerung von 50 Prozent der Dividendeneinkünfte – wie dies beispielsweise der Kanton Baselland vorsieht – durchaus auszahlen. Ob es sich für den jeweiligen KMU-Aktionär aber tatsächlich lohnt, kommt immer auf die im Einzelfall besonderen Umstände an. Denn der steuerlichen Arithmetik werden in der Praxis natürliche Grenzen gesetzt sein.

Zu beachten ist einmal, dass Dividendenausschüttungen keinen Vorsorge- und Risikoschutz bieten. Eine sorgfältige Analyse der sozialen Absicherung (AHV/IV/EO, BVG etc.) ist bei überwiegendem Dividendenbezug daher unabdingbar. Zudem wird der im KMU-Betrieb arbeitstätige Aktionär kaum bereit sein, durch seine Gehaltsbezüge unter dem marktkonformen Niveau den Reingewinn der Gesellschaft zu erhöhen und damit die nicht mitarbeitenden Mitaktionäre mittels Dividende am höheren Unternehmensgewinn partizipieren zu lassen. Und nicht zuletzt wird die AHV-Behörde zu verhindern wissen, dass zugunsten einer maximierten Dividende untersetzte Gehaltsbezüge der AHV-Beitragserhebung entgehen.

Abschied von der Einzelfirma

Doch nicht nur bei der Bezugspolitik von KMU-Aktionären zeichnet sich ein Paradigmenwechsel ab. Vergleichsrechnungen zeigen, dass die bisherigen Steuernachteile der Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) gegenüber der Einzelfirma mit dem neuen Dividendenprivileg wegfallen. Da die Kapitalgesellschaft weitere wichtige Vorteile wie Haftungsbeschränkung, Marktauftritt oder Beteiligungsmöglichkeiten hat und sich zudem für Nachfolgelösungen auch aus steuerlicher Sicht geradezu aufdrängt, gibt es künftig wohl nur noch wenig Gründe, ein Unternehmen als Einzelfirma zu führen.

Fazit: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für KMU-Aktionärsbezüge und Rechtsformenwahl haben sich grundsätzlich geändert. Die Nachfolge in KMU-Betrieben wird damit wesentlich erleichtert. Trotzdem, ein steuerfreier Kapitalgewinn ist immer noch viel günstiger als ein ordentlich besteuerter Gehaltsbezug oder eine teilbesteuerte Dividende. Der heute bestehende Anreiz, nicht zwingend benötigte Mittel in der Gesellschaft anzuhäufen und später bei Verkauf des KMU-Betriebes in Form eines steuerfreien Kapitalgewinns zu realisieren wird demnach bestehen bleiben.