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Unternehmenssteuerreform II
Dividenden werden attraktiver!
Die kürzlich vom Volk verabschiedeten Steuerreformen machen es möglich:
Dividenden werden inskünftig steuerlich privilegiert. Vielen
KMU-Unternehmern fällt damit ein Stein vom Herzen, denn die volle
Doppelbesteuerung der Unternehmensgewinne fällt weg. Die bisherigen
Bezugstrategien von KMU-Aktionären sind deshalb zu überdenken und
allenfalls gezielt neu festzulegen.
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Bis anhin wurden in der Schweiz die Unternehmensgewinne von
KMU-Betrieben doppelt besteuert: Einmal als Gewinn von der Unternehmung
selbst und ein zweites Mal – im Falle einer Dividendenausschüttung – als
Einkommen durch den Aktionär. Viele umgingen diese Doppelbelastung,
indem praktisch kein Gewinn ausgeschüttet wurde. Der Gewinn blieb so als
Reserve im Betrieb, das Unternehmen wurde damit teuer und die
Nachfolgeregelung erschwert.
Neuer Handlungsspielraum dank Steuerreformen
Der Anreiz, Gewinne aus dem eigenen Unternehmen auszuschütten, war damit
gering. Doch das soll sich nun ändern: Denn ab dem Jahr 2009 werden
Dividenden vom Bund, wie bereits in vielen Kantonen schon seit einigen
Jahren, nur noch teilweise besteuert. Voraussetzung ist, dass eine
qualifizierte Beteiligung des Aktionärs von 10 Prozent an der
Unternehmung vorliegt. Die Art und Höhe der Teilbesteuerung von
Dividenden ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Bei uns in der
Region haben auch die Kantone Aargau und Baselland, (noch) nicht aber
der Kanton Basel-Stadt (!), ein solches Steuerprivileg eingeführt. Die
neue Dividendenbesteuerung bietet damit neuen Handlungsspielraum, weil
ausgeschüttete Unternehmensgewinne nun nicht mehr höher belastet werden
als andere Einkommensarten, insbesondere als Löhne oder Zinsen.
Lohn oder Dividende?
Manch ein KMU-Aktionär wird sich daher überlegen, weniger Gehalt und
dafür mehr Dividenden zu beziehen. Aus steuerlicher Sicht kann sich das
ab einer Teilbesteuerung von 50 Prozent der Dividendeneinkünfte – wie
dies beispielsweise der Kanton Baselland vorsieht – durchaus auszahlen.
Ob es sich für den jeweiligen KMU-Aktionär aber tatsächlich lohnt, kommt
immer auf die im Einzelfall besonderen Umstände an. Denn der
steuerlichen Arithmetik werden in der Praxis natürliche Grenzen gesetzt
sein.
Zu beachten ist einmal, dass Dividendenausschüttungen keinen Vorsorge-
und Risikoschutz bieten. Eine sorgfältige Analyse der sozialen
Absicherung (AHV/IV/EO, BVG etc.) ist bei überwiegendem Dividendenbezug
daher unabdingbar. Zudem wird der im KMU-Betrieb arbeitstätige Aktionär
kaum bereit sein, durch seine Gehaltsbezüge unter dem marktkonformen
Niveau den Reingewinn der Gesellschaft zu erhöhen und damit die nicht
mitarbeitenden Mitaktionäre mittels Dividende am höheren
Unternehmensgewinn partizipieren zu lassen. Und nicht zuletzt wird die
AHV-Behörde zu verhindern wissen, dass zugunsten einer maximierten
Dividende untersetzte Gehaltsbezüge der AHV-Beitragserhebung entgehen.
Abschied von der Einzelfirma
Doch nicht nur bei der Bezugspolitik von KMU-Aktionären zeichnet sich
ein Paradigmenwechsel ab. Vergleichsrechnungen zeigen, dass die
bisherigen Steuernachteile der Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH)
gegenüber der Einzelfirma mit dem neuen Dividendenprivileg wegfallen. Da
die Kapitalgesellschaft weitere wichtige Vorteile wie
Haftungsbeschränkung, Marktauftritt oder Beteiligungsmöglichkeiten hat
und sich zudem für Nachfolgelösungen auch aus steuerlicher Sicht
geradezu aufdrängt, gibt es künftig wohl nur noch wenig Gründe, ein
Unternehmen als Einzelfirma zu führen.
Fazit: Die steuerlichen Rahmenbedingungen für KMU-Aktionärsbezüge und
Rechtsformenwahl haben sich grundsätzlich geändert. Die Nachfolge in
KMU-Betrieben wird damit wesentlich erleichtert. Trotzdem, ein
steuerfreier Kapitalgewinn ist immer noch viel günstiger als ein
ordentlich besteuerter Gehaltsbezug oder eine teilbesteuerte Dividende.
Der heute bestehende Anreiz, nicht zwingend benötigte Mittel in der
Gesellschaft anzuhäufen und später bei Verkauf des KMU-Betriebes in Form
eines steuerfreien Kapitalgewinns zu realisieren wird demnach bestehen
bleiben.
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