Während der
langen Jahre einer Geschäftstätigkeit bilden sich auf einzelnen
Vermögenspositionen einer Firma oftmals stille Reserven. Diese entstehen
durch zu hohe Abschreibungen oder durch Wertsteigerungen seit dem Erwerb
(z.B. auf Immobilien). Beim Verkauf der Aktiven kommen diese Mehrwerte
als Differenz zwischen dem Wert gemäss Buchhaltung und dem erzielten
Verkaufspreis zum Vorschein. Diese Kapitalgewinne müssen grundsätzlich
als Einkommen versteuert werden. Um die Freude noch zusätzlich zu
steigern, ist darauf auch die AHV geschuldet. Einzelne Kantone, auch
Basel-Stadt und Baselland, erfassen bei Gewinnen auf Liegenschaften nur
die sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen mit der
Einkommenssteuer. Die Differenz zwischen dem seinerzeitigen
Anschaffungswert der Liegenschaft und dem heutigen Verkaufspreis wird
mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.
Die
Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen
Häufig werden
Teile des Geschäftsvermögens nicht verkauft, sondern ins Privatvermögen
des Unternehmers überführt. Allerdings wird damit dem Fiskus kein
Schnippchen geschlagen. Grundsätzlich ergeben sich die gleichen
Steuerfolgen wie beim Verkauf. Es ist jedoch auf zwei wichtige Punkte zu
achten: Da kein Verkaufspreis vorliegt, ist der Wert, zu dem das Aktivum
überführt werden kann, zu schätzen. Es empfiehlt sich für die
Betroffenen, rechtzeitig und gut vorbereitet das Gespräch mit der
zuständigen Steuerbehörde zu suchen. Die entstehenden Steuerfolgen
führen zu einem Abfluss von Liquidität. Die benötigten flüssigen Mittel
müssen deshalb rechtzeitig bereit gestellt werden.
In denjenigen
Kantonen, welche die Grundstückgewinnsteuer auch auf
Geschäftsliegenschaften erheben, haben wir ein Trostpflaster. Sofern im
Grundbuch kein Eigentümerwechsel erfolgt, wird die
Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.
Unternehmenssteuerreform II
Die
Stimmbürger haben am 24. Februar dieses Jahres die Vorlage zur
Unternehmenssteuerreform II knapp angenommen. Nebst der privilegierten
Besteuerung von Dividendenerträgen enthält das Gesetz erfreuliche
Erleichterungen für die selbständig Erwerbenden. Dazu gehören u.a.
-
Aufschub
der Besteuerung des Wertzuwachses bei Überführung von Liegenschaften
aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen; Dieser Aufschub erfolgt
auf Verlangen des Steuerpflichtigen; dieser kann jedoch auch die
sofortige steuerliche Abrechnung (bei der Direkten Bundessteuer und
denjenigen Kantonen, die die Liegenschaftsgewinne mit der
ordentlichen Einkommenssteuer erfassen) verlangen. Situationsbedingt
kann durch entsprechende Planung eine Steueroptimierung erreicht
werden.
-
Privilegierte Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei
Geschäftsaufgabe: Realisierte stille Reserven der beiden letzten
Geschäftsjahre werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert.
Einkaufsbeträge in die 2. Säule sind abziehbar. Erben haben ähnliche
Möglichkeiten.
Diese
wichtigen Erleichterungen für selbständig Erwerbende gingen leider in
der Diskussion um die Dividendenbesteuerung fast vollständig unter. Die
Neuerungen treten per 1. Januar 2009 in Kraft. Die Kantone haben eine
Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung anzupassen.
Und die
Moral von der Geschichte
-
Wer eine Einzelfirma liquidiert oder
verkauft, sollte dies sorgfältig vorbereiten. Nur so können
unliebsame Steuerüberraschungen vermieden werden.
-
Selbständig Erwerbende sollten den
Anschluss an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung schon während der
aktiven Tätigkeit, und nicht erst bei der Liquidation, vornehmen.
Hier bestehen grosse Steueroptimierungsmöglichkeiten.
-
Auf den erzielten Kapitalgewinnen
werden zusätzlich AHV-Beiträge fällig. Es sollte nicht vergessen
werden, diese Beiträge als Aufwand geltend zu machen und dadurch den
steuerbaren Gewinn zu reduzieren.
-
Der Verkauf einer Einzelfirma oder
Personengesellschaft ist steuerlich immer ungünstig. Besser ist der
Verkauf einer Aktiengesellschaft oder GmbH, weil hier in der Regel
ein steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden kann. Eine
Umwandlung in eine juristische Person muss jedoch mindestens fünf
Jahre vor einem Verkauf erfolgen.
|