Region Basel / Themen 2008
  
 

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Robert Richner

 



Robert Richner,
Eidg. Dipl. Steuerexperte,
Partner, Alltax AG
Mitglied der Treuhand-Kammer
E-Mail: robert.richner@alltaxag.ch

 

 

    

 

Geschäftsaufgabe bei selbständigem Erwerb

Steuerfolgen beachten und planen

Für jeden selbständig tätigen Unternehmer stellt sich früher oder später die Frage seiner Nachfolge. Kann er seine Unternehmung unentgeltlich an ein Familienmitglied weitergeben, einem Dritten verkaufen oder muss er liquidieren? Sowohl der Verkauf einer Einzelfirma oder Personengesellschaft als auch deren Liquidation lösen beträchtliche Steuerfolgen aus.

 

 
 

Während der langen Jahre einer Geschäftstätigkeit bilden sich auf einzelnen Vermögenspositionen einer Firma oftmals stille Reserven. Diese entstehen durch zu hohe Abschreibungen oder durch Wertsteigerungen seit dem Erwerb (z.B. auf Immobilien). Beim Verkauf der Aktiven kommen diese Mehrwerte als Differenz zwischen dem Wert gemäss Buchhaltung und dem erzielten Verkaufspreis zum Vorschein. Diese Kapitalgewinne müssen grundsätzlich als Einkommen versteuert werden. Um die Freude noch zusätzlich zu steigern, ist darauf auch die AHV geschuldet. Einzelne Kantone, auch Basel-Stadt und Baselland, erfassen bei Gewinnen auf Liegenschaften nur die sogenannten wiedereingebrachten Abschreibungen mit der Einkommenssteuer. Die Differenz zwischen dem seinerzeitigen Anschaffungswert der Liegenschaft und dem heutigen Verkaufspreis wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.

Die Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen

Häufig werden Teile des Geschäftsvermögens nicht verkauft, sondern ins Privatvermögen des Unternehmers überführt. Allerdings wird damit dem Fiskus kein Schnippchen geschlagen. Grundsätzlich ergeben sich die gleichen Steuerfolgen wie beim Verkauf. Es ist jedoch auf zwei wichtige Punkte zu achten: Da kein Verkaufspreis vorliegt, ist der Wert, zu dem das Aktivum überführt werden kann, zu schätzen. Es empfiehlt sich für die Betroffenen, rechtzeitig und gut vorbereitet das Gespräch mit der zuständigen Steuerbehörde zu suchen. Die entstehenden Steuerfolgen führen zu einem Abfluss von Liquidität. Die benötigten flüssigen Mittel müssen deshalb rechtzeitig bereit gestellt werden.

In denjenigen Kantonen, welche die Grundstückgewinnsteuer auch auf Geschäftsliegenschaften erheben, haben wir ein Trostpflaster. Sofern im Grundbuch kein Eigentümerwechsel erfolgt, wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben.

Unternehmenssteuerreform II

Die  Stimmbürger haben am 24. Februar dieses Jahres die Vorlage zur Unternehmenssteuerreform II knapp angenommen. Nebst der privilegierten Besteuerung von Dividendenerträgen enthält das Gesetz erfreuliche Erleichterungen für die selbständig Erwerbenden. Dazu gehören u.a.

  • Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses bei Überführung von Liegenschaften aus dem Geschäfts- in das Privatvermögen;  Dieser Aufschub erfolgt auf Verlangen des Steuerpflichtigen; dieser kann jedoch auch die sofortige steuerliche Abrechnung (bei der Direkten Bundessteuer und denjenigen Kantonen, die die Liegenschaftsgewinne mit der ordentlichen Einkommenssteuer erfassen) verlangen. Situationsbedingt kann durch entsprechende Planung eine Steueroptimierung erreicht werden.

  • Privilegierte Besteuerung der realisierten stillen Reserven bei Geschäftsaufgabe: Realisierte stille Reserven der beiden letzten Geschäftsjahre werden getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Einkaufsbeträge in die 2. Säule sind abziehbar. Erben haben ähnliche Möglichkeiten.

Diese wichtigen Erleichterungen für selbständig Erwerbende gingen leider in der Diskussion um die Dividendenbesteuerung fast vollständig unter. Die Neuerungen treten per 1. Januar 2009 in Kraft. Die Kantone haben eine Frist von zwei Jahren, um ihre Gesetzgebung anzupassen.

 

Und die Moral von der Geschichte

  • Wer eine Einzelfirma liquidiert oder verkauft, sollte dies sorgfältig vorbereiten. Nur so können unliebsame Steuerüberraschungen vermieden werden.

  • Selbständig Erwerbende sollten den Anschluss an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung schon während der aktiven Tätigkeit, und nicht erst bei der Liquidation, vornehmen. Hier bestehen grosse Steueroptimierungsmöglichkeiten.

  • Auf den erzielten Kapitalgewinnen werden zusätzlich  AHV-Beiträge fällig. Es sollte nicht vergessen werden, diese Beiträge als Aufwand geltend zu machen und dadurch den steuerbaren Gewinn zu reduzieren.

  • Der Verkauf einer Einzelfirma oder Personengesellschaft ist steuerlich immer ungünstig. Besser ist der Verkauf einer Aktiengesellschaft oder GmbH, weil hier in der Regel ein steuerfreier privater Kapitalgewinn erzielt werden kann. Eine Umwandlung in eine juristische Person muss jedoch mindestens fünf Jahre vor einem Verkauf erfolgen.