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Dr. rer. pol. Frantisek J. Safarik,
dipl. Steuerexperte,
Partner SwissLegal Dürr + Partner, Basel,
Mitglied der Treuhand-Kammer und deren Standeskommission sowie des Sektionsvorstandes

E-Mail:  safarik@swisslegal.ch

 

 

    

 

Basel-Stadt geht eigene Wege

Neuer Abzug für Berufskosten

Ab 2008 können in Basel-Stadt bei der kantonalen Einkommenssteuer unter dem Titel „Berufskosten aller Art“ pauschal 4'000 Franken abgezogen werden. Ist das gut? Ist das schlecht? Und wie soll das Ganze überhaupt funktionieren?

 

 
 

Was sich bei den Steuern so alles abziehen lässt, ist für grosse Teile des Publikums erfahrungsgemäss das drittwichtigste Thema der Welt. Den zweiten Rang belegt Fussball, zumindest jetzt im Jahr der Europameisterschaft.

In Basel-Stadt werden der Lohnempfänger bei den Steuerabzügen allerdings traditionell nicht gerade verwöhnt. Bis 2007 galt für sie:

  • Für die Fahrt zur Arbeit konnten alle, deren Arbeitsort nicht gerade um die Ecke lag und die auch keine Arbeitgeber-Beiträge an die Transportkosten bekamen, pauschal 600 Franken abziehen (so genannter Tram-Abzug).

  •  Für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung konnten alle, die wegen einer grösseren Distanz zwischen Arbeits- und Wohnort oder einer kurzen Mittagspausen nicht zu Hause essen konnten und sich deshalb für mehr Geld am Arbeitsort verpflegen mussten, pauschal 3'200 Franken abziehen (so genannter Lunch-Abzug). Wenn der Arbeitgeber die Verpflegung am Arbeitsort zum Teil subventionierte (preisgünstige Kantine, Lunch-Checks, Lohnzulagen in bar), reduzierte sich die Pauschale auf die Hälfte, nämlich 1'600 Franken. Und wenn die Subventionierung so weit ging, dass eine Hauptmahlzeit den Arbeitnehmer – jawohl, das gibt es – weniger als 9 Franken kostete, konnte kein Abzug gemacht werden.

  • Für sonstige Berufskosten (Weiterbildung, Berufskleider, häusliches Arbeitszimmer etc.) waren  pauschal 900 Franken abziehbar (so genannte allgemeine Berufskostenpauschale).

  • Ausserdem konnten Leute mit Zusatzeinkommen aus einem Nebenjob (als Hauswart im Nebenamt, Feierabend-Buchhalter, gelegentlicher Sportlehrer oder ähnlich) pauschal 20% der daraus erzielten Zusatzeinkünfte abziehen, mit einer Untergrenze von 800 und einer Obergrenze von 2'400 Franken (so genannte Nebenerwerbspauschale).

Der Steuerpflichtige hatte die Möglichkeit, an Stelle der obigen Pauschalen – mit Ausnahme der der Lunch-Pauschale – die höheren effektiven Kosten geltend zu machen. Die höheren effektiven Kosten waren dann aber hinsichtlich Existenz, Höhe und Berufsbedingtheit gehörig nachzuweisen. Und zwar zur Zufriedenheit der Steuerverwaltung. Das ist nicht immer eine leicht zu nehmende Hürde. Die Strapazen des Nachweises haben schon viele Zeitgenossen zur Einsicht gebracht, dass die Pauschalen per Saldo die letztlich bessere Lösung sein können.

Die Spezialregelungen für einige weitere Elemente aus dem Bereich der Berufsunkosten (Einsatz privater Fahrzeuge für berufliche Zwecke, Schicht- und Nachtarbeit, Kosten beruflicher Umschulung etc.) bleiben hier aus Platzgründen ausgeklammert.

Alles inbegriffen

Der neue Abzug von 4'000 Franken wird von der Kantonsregierung propagiert als eine "vereinheitlichte Abzugspauschale für sämtliche Berufskosten". Die Novität soll nach offizieller Begründung die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten erhöhen, zur Senkung der Einkommenssteuer beitragen, positive Anreize zur Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit setzen und das Deklarations- und Veranlagungsverfahren vereinfachen.

4'000 Franken sind auf den ersten Blick ein ins Gewicht fallender Abzug. Also insgesamt eine feine Sache für alle Unselbständigerwerbenden?

Aufgepasst: Bei Ankündigungen von Steuerentlastungen sollte man – mit der Schwermut der Ahnenden –  immer auch das Kleingedruckte im Gesetzestext lesen. Und dort steht, dass die neue Pauschale alle bisherigen ersetzt, also sowohl das Tram wie auch den Lunch wie auch die allgemeinen Berufskosten deckt und zudem auch den allfälligen Nebenerwerb.

Vorteil für wen?

Die neue Gesamtpauschale liegt nur ein wenig über der bisherigen Lunch-Pauschale von 3'200 Franken. Wer also bis jetzt die volle Lunch-Pauschale beanspruchen konnte, dem bringt die neue Gesamtpauschale so gut wie nichts, wird er doch in aller Regel auch die Kosten für ein U-Abo TNW beanspruchen können (bei einem Jahresabonnement 670 Franken und bei einem Monatsabonnement 804 Franken jährlich). Wenn er zusätzlich einige sonstige Berufskosten ins Feld führen kann, würde er mit dem Abzug der effektiven Kosten – diese Möglichkeit besteht weiterhin – sogar besser fahren als mit der Gesamtpauschale. Er wird dann überlegen müssen, ob er den steinigen Weg des Nachweises geht oder sich zur Vereinfachung mit der niedrigeren Gesamtpauschale begnügt. Im Fall einer Nebenerwerbstätigkeit ist er jetzt aber ziemlich sicher schlechter dran als zuvor, hätte er doch mit den bisherigen Pauschalen insgesamt bis zu 7'100 Franken abziehen können.

Wer nur die halbe Lunch-Pauschale beanspruchen kann, dem könnte die neue Gesamtpauschale einen gewissen Vorteil bringen. Allerdings keinen grossen, durfte er doch schon mit den bisherigen Pauschalen für Tram, Lunch und allgemeine Berufskosten in aller Regel insgesamt 3'100 Franken abziehen. Im Fall von Nebenerwerb könnte sich auch bei dieser Kategorie sogar ein Nachteil ergeben.

Wer gehört also zu den Profiteuren? Offenbar können es entweder nur diejenigen sein, denen eine stark verbilligte Kantine zur Verfügung steht, oder diejenigen, die relativ nahe beim Arbeitsort wohnen und zudem längere Mittagspausen machen können, so dass sie keinen Anspruch auf den Lunch-Abzug hätten und vielleicht nicht einmal einen Anspruch auf den Tram-Abzug. Wenn sie keinen Nebenjob haben, können sie jetzt an Stelle der bisherigen 900 oder 1'500 Franken die neue Gesamtpauschale von 4'000 Franken abziehen.

Ausblick

Die neue Einheitspauschale hat zwar den Charme der Einfachheit. Zu fragen bleibt allerdings, ob es wirklich sachgerecht ist, alle Lohnempfänger – solche mit ganz niedrigen Berufskosten wie solche mit relativ hohen Berufskosten – über einen Kamm zu scheren. Auch im Hinblick auf die propagierte Rolle der neuen Gesamtpauschale als Instrument zur Erhöhung steuerlicher Abzugsmöglichkeiten, Senkung der Einkommenssteuer und Stärkung der positiven Anreize zur Ausübung oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine Portion Skepsis geboten. Da die neue Regelung einen Grossteil der Betroffenen tendenziell schlechter stellt, ist sie vielleicht eher eine Bremse denn eine Wunderwaffe.

Und wie steht es mit der angestrebten Vereinfachung des Deklarations- und Veranlagungsverfahrens? Kein Problem für die Bessergestellten mit niedrigen Berufskosten: Für sie kommt die neue Gesamtpauschale wie Manna vom Himmel. Sie werden die 4'000 Franken in der Steuererklärung abziehen und bei der Veranlagung dann auch bestätigt bekommen, eine einfache Sache. Bei den Schlechtergestellten mit relativ hohen Berufskosten ist hingegen zu erwarten, dass sie sich häufiger als bisher um den Nachweis der höheren effektiven Kosten bemühen werden, mit entsprechend mehr Reibungsverlusten.

Im interkantonalen Steuerwettbewerb ist die neue Gesamtpauschale jedenfalls kein Trumpf. Die meisten Kantone sind bei den Steuerabzügen für Berufskosten nämlich deutlich grosszügiger.