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Patrick Schacher



Dipl. Wirtschaftsprüfer,
Dipl. Steuerexperte,
Partner ARGOS Treuhand & Consulting AG, Pratteln
E-Mail: p.schacher@argostreuhand.ch
 

 

 

    

   

Der neue Revisionsbericht zur «Eingeschränkten Revision»


Mit der Einführung der neuen Revisionsbestimmungen am J. Januar sind wir in Zukunft mit zwei Revisionsarten konfrontiert: der «Eingeschränkten Revision» und der «Ordentlichen Revision». Und schon jetzt steht fest: Der Revisionsbericht bei der Eingeschränkten Revision ist gewöhnungsbedürftig. Da diese Revisionsart für die grosse Mehrheit der Schweizer Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene ist, betrachten wir sie hier etwas genauer.
 

 
     
     
 

Die neuen Bestimmungen sind kaum in Kraft, schon müssen sich die Unternehmen Gedanken machen, welche Revisionsart sie wählen. Zwar wird das abgelaufene Geschäftsjahr 2007 noch nach altem Recht revidiert, doch sind die Unternehmen gut beraten, sich bereits jetzt mit den neuen Bestimmungen auseinanderzusetzen und die künftige Revisionsart an der Generalversammlung (GV) im Frühling 2008 zu thematisieren und zu beschliessen.

Durch die Zweiteilung der Revisionen wird es auch zwei unterschiedliche Revisionsberichte geben: den Bericht zur Eingeschränkten Revision und jenen zur Ordentlichen Revision. Während sich der Bericht zur Ordentlichen Revision an den internationalen Prüfungsstandards orientieren wird, gibt es für die Eingeschränkte Revision keine entsprechende Grundlage. Die Treuhandbranche musste deshalb einen neuen Revisionsstandard erarbeiten und somit auch eine neue Form des Revisionsberichts. Seit kurzem liegen die Grundlagen dieses Berichts vor. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Negative statt positive Zusicherung
Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden Revisionsberichten ist die Art der Zusicherung, welche der Prüfer im Bericht zuhanden der GV abgeben wird. Da bei der Ordentlichen Revision der Prüfungsumfang wie auch die Prüfungstiefe sehr weitreichend sind, erlangt der Prüfer eine hohe Sicherheit. Dies widerspiegelt sich in einer positiven Zusicherung: „Gemäss unserer Revision entspricht die Jahresrechnung Gesetz und Statuten.“ Hingegen wird der Prüfer bei der Eingeschränkten Revision – bedingt durch den kleineren Prüfungsumfang – eine geringere Sicherheit erlangen. Entsprechend führt dies zu einer negativen Zusicherung: „Bei unserer Revision sind wir nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entspricht.“ Diese Änderung ist durchaus gewöhnungsbedürftig! Selbstverständlich muss die Revisionsstelle aber auch bei der Eingeschränkten Revision Verstösse gegen die Rechnungslegungsvorschriften melden.

Nach altem Recht musste die Revisionsstelle auch Gesetzesverstösse melden, welche nicht die Rechnungslegungsvorschriften betreffen. Im Fachjargon spricht man von Hinweisen. Für diese Hinweispflicht fehlt bei der Eingeschränkten Revision die gesetzliche Grundlage! Sie besteht lediglich für Verstösse im Zusammenhang mit Überschuldungssituationen.

Keine Genehmigungs- oder Rückweisungsempfehlung mehr
Nach bisheriger Praxis haben die Revisoren in ihrem Bericht stets eine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung abgegeben. Diese unterstützte den Aktionär in seiner Meinungsbildung, ob er die Jahresrechnung genehmigen soll oder nicht. Der Bericht der Eingeschränkten Revision enthält keine Empfehlung mehr! Den Grund kennen wir bereits: der kleinere Prüfungsumfang. Doch wie soll der Aktionär nun entscheiden? Nun, er sollte sich an der Zusicherung des Prüfers orientieren. Der Prüfer wird nach wie vor allfällige Verstösse gegen die Rechnungslegung im Bericht erwähnen und entsprechend seine Zusicherung formulieren. Wenn der Prüfer bspw. zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Feststellungen die Jahresrechnung nicht dem Gesetz entspricht, wird er dies entsprechend im Bericht auch erwähnen. In dieser Situation ist der Aktionär gut beraten, wenn er die Jahresrechnungen eben nicht genehmigt, sondern zurückweist.

Neuland für alle Stakeholder
Der Bericht wird für alle Stakeholder unbestritten Neuland bilden. Die Reaktion der Aktionäre dürfte aber keine allzu grossen Wellen werfen. In typischen KMU-Betrieben, in welchen die Eingeschränkte Revision zur Anwendung kommen wird, sind erfahrungsgemäss die Aktionäre gleichzeitig auch Verwaltungsräte und oft sogar Mitglieder der Geschäftsleitung. Und in diesen Unternehmungen zeigt es sich, dass der Bericht der Revisionsstelle nicht dasselbe Gewicht hat wie in einem grösseren Betrieb.

Etwas differenzierter ist die Betrachtungsweise bei den Banken. Sie haben sich bereits intensiv mit den neuen Bestimmungen auseinandergesetzt. Eine Arbeitsgruppe der Bankiervereinigung hat den Standard zur Eingeschränkten Revision analysiert und als adäquate Prüfungsgrundlage für KMU bezeichnet. Entsprechend sind auch hier – zumindest auf den ersten Blick – keine Schwierigkeiten auszumachen. Dennoch empfiehlt es sich, je nach Finanzierung, die Banken ins Gespräch zur Wahl der Revisionsart miteinzubeziehen. So bleiben unliebsame spätere Überraschungen aus!