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Der neue Revisionsbericht zur
«Eingeschränkten
Revision»
Mit der Einführung der neuen Revisionsbestimmungen
am J. Januar sind wir in Zukunft mit zwei Revisionsarten konfrontiert:
der «Eingeschränkten Revision» und der «Ordentlichen Revision». Und
schon jetzt steht fest: Der Revisionsbericht bei der Eingeschränkten
Revision ist gewöhnungsbedürftig. Da diese Revisionsart für die grosse
Mehrheit der Schweizer Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebene ist,
betrachten wir sie hier etwas genauer.
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Die neuen
Bestimmungen sind kaum in Kraft, schon müssen sich die Unternehmen
Gedanken machen, welche Revisionsart sie wählen. Zwar wird das
abgelaufene Geschäftsjahr 2007 noch nach altem Recht revidiert, doch
sind die Unternehmen gut beraten, sich bereits jetzt mit den neuen
Bestimmungen auseinanderzusetzen und die künftige Revisionsart an der
Generalversammlung (GV) im Frühling 2008 zu thematisieren und zu
beschliessen.
Durch die Zweiteilung der Revisionen wird es auch zwei unterschiedliche
Revisionsberichte geben: den Bericht zur Eingeschränkten Revision und
jenen zur Ordentlichen Revision. Während sich der Bericht zur
Ordentlichen Revision an den internationalen Prüfungsstandards
orientieren wird, gibt es für die Eingeschränkte Revision keine
entsprechende Grundlage. Die Treuhandbranche musste deshalb einen neuen
Revisionsstandard erarbeiten und somit auch eine neue Form des
Revisionsberichts. Seit kurzem liegen die Grundlagen dieses Berichts
vor. Hier die wichtigsten Neuerungen.
Negative statt positive Zusicherung
Einer der wichtigsten Unterschiede zwischen den beiden
Revisionsberichten ist die Art der Zusicherung, welche der Prüfer im
Bericht zuhanden der GV abgeben wird. Da bei der Ordentlichen Revision
der Prüfungsumfang wie auch die Prüfungstiefe sehr weitreichend sind,
erlangt der Prüfer eine hohe Sicherheit. Dies widerspiegelt sich in
einer positiven Zusicherung: „Gemäss unserer Revision entspricht die
Jahresrechnung Gesetz und Statuten.“ Hingegen wird der Prüfer bei der
Eingeschränkten Revision – bedingt durch den kleineren Prüfungsumfang –
eine geringere Sicherheit erlangen. Entsprechend führt dies zu einer
negativen Zusicherung: „Bei unserer Revision sind wir nicht auf
Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die
Jahresrechnung nicht Gesetz und Statuten entspricht.“ Diese Änderung ist
durchaus gewöhnungsbedürftig! Selbstverständlich muss die
Revisionsstelle aber auch bei der Eingeschränkten Revision Verstösse
gegen die Rechnungslegungsvorschriften melden.
Nach altem Recht musste die Revisionsstelle auch Gesetzesverstösse
melden, welche nicht die Rechnungslegungsvorschriften betreffen. Im
Fachjargon spricht man von Hinweisen. Für diese Hinweispflicht fehlt bei
der Eingeschränkten Revision die gesetzliche Grundlage! Sie besteht
lediglich für Verstösse im Zusammenhang mit Überschuldungssituationen.
Keine Genehmigungs- oder Rückweisungsempfehlung mehr
Nach bisheriger Praxis haben die Revisoren in ihrem Bericht stets eine
Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung
abgegeben. Diese unterstützte den Aktionär in seiner Meinungsbildung, ob
er die Jahresrechnung genehmigen soll oder nicht. Der Bericht der
Eingeschränkten Revision enthält keine Empfehlung mehr! Den Grund kennen
wir bereits: der kleinere Prüfungsumfang. Doch wie soll der Aktionär nun
entscheiden? Nun, er sollte sich an der Zusicherung des Prüfers
orientieren. Der Prüfer wird nach wie vor allfällige Verstösse gegen die
Rechnungslegung im Bericht erwähnen und entsprechend seine Zusicherung
formulieren. Wenn der Prüfer bspw. zum Schluss gelangt, dass aufgrund
der Feststellungen die Jahresrechnung nicht dem Gesetz entspricht, wird
er dies entsprechend im Bericht auch erwähnen. In dieser Situation ist
der Aktionär gut beraten, wenn er die Jahresrechnungen eben nicht
genehmigt, sondern zurückweist.
Neuland für alle Stakeholder
Der Bericht wird für alle Stakeholder unbestritten Neuland bilden. Die
Reaktion der Aktionäre dürfte aber keine allzu grossen Wellen werfen. In
typischen KMU-Betrieben, in welchen die Eingeschränkte Revision zur
Anwendung kommen wird, sind erfahrungsgemäss die Aktionäre gleichzeitig
auch Verwaltungsräte und oft sogar Mitglieder der Geschäftsleitung. Und
in diesen Unternehmungen zeigt es sich, dass der Bericht der
Revisionsstelle nicht dasselbe Gewicht hat wie in einem grösseren
Betrieb.
Etwas differenzierter ist die Betrachtungsweise bei den Banken. Sie
haben sich bereits intensiv mit den neuen Bestimmungen
auseinandergesetzt. Eine Arbeitsgruppe der Bankiervereinigung hat den
Standard zur Eingeschränkten Revision analysiert und als adäquate
Prüfungsgrundlage für KMU bezeichnet. Entsprechend sind auch hier –
zumindest auf den ersten Blick – keine Schwierigkeiten auszumachen.
Dennoch empfiehlt es sich, je nach Finanzierung, die Banken ins Gespräch
zur Wahl der Revisionsart miteinzubeziehen. So bleiben unliebsame
spätere Überraschungen aus!
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