Region Basel / Themen 2010
  
 

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Martin Dettwiler



Dipl. Betriebsökonom FH
Zugelassener Revisor
Partner Tretor AG, Liestal
E-Mail: martin.dettwiler@tretor.ch
 

 

 

    

  Abzugsfähigkeit von Bildungskosten

Frischer Wind und neue Chancen

Bei der Abzugsfähigkeit von Bildungsausgaben verfolgen die Steuerverwaltungen in aller Regel eine eher restriktive Praxis. Der Bundesrat hat nun aber kürzlich eine Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten eröffnet. Sie verspricht eine wesentlich liberale Haltung des Fiskus.

 

 
 

Gute Ausbildung und permanente Weiterbildung sind entscheidende Wettbewerbsfaktoren auf dem Arbeitsmarkt. Das beweist die Vielzahl der oft nicht gerade günstigen Bildungsangebote. Schön, dass die Steuergesetze zur Minderung der finanziellen Belastung die Abzugsmöglichkeit vom Einkommen vorsehen. Die Freude über diesen Zustupf an die Bildungskosten durch den Fiskus währt aber oftmals nur bis zur Eröffnung der definitiven Veranlagung,  worin dem Steuerpflichtigen lapidar mitgeteilt wird, dass die Abzugsfähigkeit zwar im Falle von Weiterbildungs- oder Umschulungskosten, nicht aber bei Ausbildungskosten gegeben ist.

Abzugsfähige Bildungskosten und andere

Wie werden nun die Weiterbildungs- von den Ausbildungskosten abgegrenzt? Da diese Grenze in vielen Fällen nicht klar gezogen werden kann, musste sie in unzähligen Gerichtsverfahren präzisiert werden. Grob zusammengefasst, legte die Rechtsprechung folgende Abgrenzungskriterien fest:

Ausdrücklich als abzugsfähig werden Weiterbildungs- und Umschulungskosten betrachtet. Allerdings nicht immer. Als Weiterbildungskosten gelten Bildungsmassnahmen, welche der Erhaltung oder Sicherung der erreichten beruflichen Stellung dienen. Die Abzugsfähigkeit ist aber auch gegeben, wenn mit der Bildungsmassnahme der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im gleichen, angestammten Beruf erreicht werden kann. Wird durch die Bildungsmassnahme jedoch ein Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende, höhere Berufsstellung erreicht, handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten! Der Spielraum für eine subjektive Wertung ist hier gross und wird von den Kantonen unterschiedlich genutzt.

Damit Umschulungskosten zum Abzug zugelassen werden, muss die Umschulung auf Beschäftigungsprobleme im angestammten Berufsfeld zurückzuführen sein. Die Umschulung muss also mit dem bisherigen Beruf zusammenhängen  - beispielsweise Aussterben eines Berufs. Liegen keine gewichtigen Beweggründe für eine Berufsumstellung vor, werden die entsprechenden Kosten als nicht abzugsfähig betrachtet.

Im Gesetz ausdrücklich als nicht abzugsfähige Bildungskosten werden die Ausbildungskosten genannt. Gemeint sind Bildungsmassnahmen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen.

Handlungsbedarf erkannt

Der Bundesrat hat im April dieses Jahres eine Vernehmlassung zu einer Gesetzesänderung für Bund und Kantone eröffnet. Demnach soll, wer sich beruflich neu orientiert, die Kosten für die Aus- und Weiterbildung von den Steuern abziehen können. Dies auch dann, wenn die Umschulung freiwillig erfolgt oder dem beruflichen Aufstieg dient, also nicht zwingend mit dem momentan ausgeübten Beruf zusammenhängt. Beim Bund wird der Abzug nach dem Willen des Bundesrates allerdings auf 4000 Franken begrenzt. Den Kantonen wird diesbezüglich keine Höchstgrenze vorgeschrieben.

Es besteht also berechtigte Hoffnung auf eine künftige Vereinfachung im Sinne und Interesse der Steuerpflichtigen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Wechsel der Kantone zu einer liberaleren Praxis wird es aber schwierig bleiben, die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Bildungsmassnahme abschliessend zu beurteilen.

Ausgerechnet die Wegleitung zum stark kritisierten neuen Lohnausweis bietet hier für Arbeitnehmer aber eine elegante Lösung. Werden die Kosten für eine Bildungsmassnahme durch den Arbeitgeber bezahlt, so muss bis zu einer Höhe von 12'000 Franken pro Jahr auf dem Lohnausweis kein Vermerk angebracht werden. Es ist dabei nicht relevant ob die übernommenen Kosten in steuerlicher Sicht im Zusammenhang mit einer Aus- oder einer Weiterbildung stehen.


Abzugsfähigkeit bisher und neu
(gemäss Botschaft des Bundesrates von April 2010)

 

 

Abzugsfähigkeit

Nach geltendem Recht

neu


Weiterbildung (im engen Sinne)

Ausbildung zum beruflichen Aufstieg

Freiwillige Umschulung

Zwingende Umschulung

Wiedereinstieg

Erstausbildung

Liebhaberei, Hobby
 


Ja

Nein

Nein

Ja

Ja

Nein

Nein


Ja

Ja

Ja

Ja

Ja

Nein

Nein