Gute Ausbildung und permanente
Weiterbildung sind entscheidende Wettbewerbsfaktoren auf dem
Arbeitsmarkt. Das beweist die Vielzahl der oft nicht gerade günstigen
Bildungsangebote. Schön, dass die Steuergesetze zur Minderung der
finanziellen Belastung die Abzugsmöglichkeit vom Einkommen vorsehen. Die
Freude über diesen Zustupf an die Bildungskosten durch den Fiskus währt
aber oftmals nur bis zur Eröffnung der definitiven Veranlagung, worin
dem Steuerpflichtigen lapidar mitgeteilt wird, dass die Abzugsfähigkeit
zwar im Falle von Weiterbildungs- oder Umschulungskosten, nicht aber bei
Ausbildungskosten gegeben ist.
Abzugsfähige Bildungskosten und andere
Wie werden nun die Weiterbildungs- von den
Ausbildungskosten abgegrenzt? Da diese Grenze in vielen Fällen nicht
klar gezogen werden kann, musste sie in unzähligen Gerichtsverfahren
präzisiert werden. Grob zusammengefasst, legte die Rechtsprechung
folgende Abgrenzungskriterien fest:
Ausdrücklich als abzugsfähig werden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten betrachtet. Allerdings nicht
immer. Als Weiterbildungskosten gelten Bildungsmassnahmen, welche der
Erhaltung oder Sicherung der erreichten beruflichen Stellung dienen. Die
Abzugsfähigkeit ist aber auch gegeben, wenn mit der Bildungsmassnahme
der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im gleichen, angestammten Beruf
erreicht werden kann. Wird durch die Bildungsmassnahme jedoch ein
Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende,
höhere Berufsstellung erreicht, handelt es sich um nicht abzugsfähige
Kosten! Der Spielraum für eine subjektive Wertung ist hier gross und
wird von den Kantonen unterschiedlich genutzt.
Damit Umschulungskosten zum Abzug
zugelassen werden, muss die Umschulung auf Beschäftigungsprobleme im
angestammten Berufsfeld zurückzuführen sein. Die Umschulung muss also
mit dem bisherigen Beruf zusammenhängen - beispielsweise Aussterben
eines Berufs. Liegen keine gewichtigen Beweggründe für eine
Berufsumstellung vor, werden die entsprechenden Kosten als nicht
abzugsfähig betrachtet.
Im Gesetz ausdrücklich als nicht
abzugsfähige Bildungskosten werden die Ausbildungskosten genannt.
Gemeint sind Bildungsmassnahmen, welche die Ausübung eines bestimmten
Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen.
Handlungsbedarf erkannt
Der Bundesrat hat im April dieses Jahres
eine Vernehmlassung zu einer Gesetzesänderung für Bund und Kantone
eröffnet. Demnach soll, wer sich beruflich neu orientiert, die Kosten
für die Aus- und Weiterbildung von den Steuern abziehen können. Dies
auch dann, wenn die Umschulung freiwillig erfolgt oder dem beruflichen
Aufstieg dient, also nicht zwingend mit dem momentan ausgeübten Beruf
zusammenhängt. Beim Bund wird der Abzug nach dem Willen des Bundesrates
allerdings auf 4000 Franken begrenzt. Den Kantonen wird diesbezüglich
keine Höchstgrenze vorgeschrieben.
Es besteht also berechtigte Hoffnung auf
eine künftige Vereinfachung im Sinne und Interesse der
Steuerpflichtigen. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Wechsel
der Kantone zu einer liberaleren Praxis wird es aber schwierig bleiben,
die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Bildungsmassnahme abschliessend zu
beurteilen.
Ausgerechnet die Wegleitung zum stark
kritisierten neuen Lohnausweis bietet hier für Arbeitnehmer aber eine
elegante Lösung. Werden die Kosten für eine Bildungsmassnahme durch den
Arbeitgeber bezahlt, so muss bis zu einer Höhe von 12'000 Franken pro
Jahr auf dem Lohnausweis kein Vermerk angebracht werden. Es ist dabei
nicht relevant ob die übernommenen Kosten in steuerlicher Sicht im
Zusammenhang mit einer Aus- oder einer Weiterbildung stehen.
Abzugsfähigkeit bisher und neu
(gemäss Botschaft des Bundesrates von April 2010)
|
Abzugsfähigkeit |
Nach
geltendem Recht |
neu |
Weiterbildung (im engen Sinne)
Ausbildung zum beruflichen
Aufstieg
Freiwillige Umschulung
Zwingende Umschulung
Wiedereinstieg
Erstausbildung
Liebhaberei, Hobby
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Ja
Nein
Nein
Ja
Ja
Nein
Nein |
Ja
Ja
Ja
Ja
Ja
Nein
Nein |
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