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Stefan Inderbinen



dipl. Wirtschaftsprüfer
Direktor KPMG AG
Mitglied der Treuhand-Kammer

stefaninderbinen@kpmg.com

 

 

 

    

 

Neue Anlagevorschriften für Pensionskassen

Mehr Freiheiten – und Verantwortung

Am 1. Januar 2009 sind neue Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen in Kraft getreten. Der Stiftungsrat erhält damit mehr Handlungsspielraum, vor allem bei den alternativen Anlagen.  Er muss die Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die Vermögensanlage im Anlagereglement klar regeln. Für die notwendigen Anpassungen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2011.

Gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihr Vermögen so zu verwalten, dass die Sicherheit, ein genügender Ertrag, eine angemessene Risikoverteilung sowie die Deckung des voraussehbaren Liquiditätsbedarfs gewährleistet sind. Die Anlagevorschriften umfassen einen detaillierten Katalog zu den Anlagekategorien mit den jeweiligen Limiten.

Vor allem grosse Vorsorgeeinrichtungen haben bisher in einzelnen Kategorien (z.B. Anlagen in Fremdwährungen oder in Aktien) mehr angelegt, als gemäss Verordnung eigentlich erlaubt gewesen wäre. Sie konnten dies tun, wenn sie gleichzeitig mit einem jährlichen Bericht an die Aufsicht ihr Verhalten begründeten und die Gewährleistung der Sicherheit und Risikoverteilung darlegten. Im Rahmen einer Revision der Anlagevorschriften wurde gefordert, auf die bestehenden Limiten zugunsten von allgemeinen Anlagegrundsätzen (Prudent Man Rule) ganz zu verzichten. Der Bundesrat wollte jedoch auf die quantitativen Orientierungsgrössen mit maximalen Anteilen in Prozenten nicht verzichten und hat deshalb nur den Katalog bei den zulässigen Anlagen erweitert und das System der Anlagelimiten vereinfacht. Die revidierten Vorschriften (BVV 2) sind auf den 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Auch die Limiten in den neuen Vorschriften können von den Pensionskassen überschritten werden, wenn sie dies ausreichend begründen.

Die wichtigsten Neuerungen

Im Vergleich zu den übrigen Anlagekategorien haben sich die Anlagevorschriften bei den Immobilien eher verschärft. Bisher durften die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen bis zu maximal 50 Prozent in inländische und bis zu maximal 5 Prozent in ausländische Immobilien anlegen. Neu wurde der zulässige gesamte Immobilienanteil auf 30 Prozent des Gesamtvermögens reduziert. Die Investition in ausländische Immobilien wurde jedoch von 5 auf 10 Prozent erweitert. Gleichzeitig wurde eine Beschränkung je Immobilie eingeführt: Im Verhältnis zum Gesamtvermögen darf die Anlage je Immobilie (Inland und Ausland) höchstens 5 Prozent betragen.

Neu ist auch, dass Anlagen in Immobilien, die vom Arbeitgeber zu mehr als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke genutzt werden, 5 Prozent des Vermögens nicht übersteigen dürfen. Dies, um einen allfälligen Interessenkonflikt oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung vorzubeugen.

Der Katalog der zulässigen Anlagen umfasst neu auch alternative Anlagen ohne Nachschusspflicht (z.B. Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity). Solche Anlagen dürfen nur durch diversifizierte Anlageprodukte vorgenommen werden und sind auf 15 Prozent des Gesamtvermögens beschränkt.

Bei den Anlagen in Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland wurde die Einzellimite einheitlich auf 10 Prozent des Gesamtvermögens festgelegt. Zudem ist die maximale Limite von 30 Prozent für den Anteil an Forderungen im Ausland weggefallen. Neu ist, dass bei einer einzelnen schweizerischen Bank maximal 10 Prozent des Gesamtvermögens angelegt werden darf.

Anlagen in Beteiligungen an Gesellschaften (Inland und Ausland) sind dann zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Insgesamt dürfen 50 Prozent des Gesamtvermögens in Aktien investiert werden, jedoch nur 5 Prozent je Beteiligung.

Die Vorschriften und ihre Umsetzung

Die neuen Anlagevorschriften geben dem Stiftungsrat die Möglichkeiten einer grösseren Diversifikation (Ausland, alternative Anlagen, Gegenparteien). Er muss sich aber seiner Verantwortung bewusst sein, wenn er zum Beispiel die Limiten bei den alternativen Anlagen vollständig ausschöpft. Er hat sich an die wichtigen Anlagegrundsätze der Sicherheit, der angemessenen Risikoverteilung und der Erwirtschaftung von Ertrag zu halten und muss gleichzeitig die Deckung des Liquiditätsbedarfs jederzeit gewährleisten.

Die neuen Anlagevorschriften sind bis zum 1. Januar 2011 umzusetzen. Im Rahmen der „Erweiterungsklausel“ kann der Stiftungsrat darlegen, dass die Anlagegrundsätze auch bei Überschreitung einzelner Limiten eingehalten sind. Bei einer Abweichung von den Anlagevorschriften muss die Einhaltung der Anlagegrundsätze im Anhang der Jahresrechnung schlüssig dargelegt werden.

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