Neue Anlagevorschriften für Pensionskassen
Mehr Freiheiten – und Verantwortung
Am 1. Januar 2009 sind neue Anlagevorschriften für Vorsorgeeinrichtungen
in Kraft getreten. Der Stiftungsrat erhält damit mehr
Handlungsspielraum, vor allem bei den alternativen Anlagen. Er muss die
Ziele und Grundsätze, die Organisation und das Verfahren für die
Vermögensanlage im Anlagereglement klar regeln. Für die notwendigen
Anpassungen gilt eine Übergangsfrist bis 1. Januar 2011.
Gemäss BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge) sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, ihr
Vermögen so zu verwalten, dass die Sicherheit, ein genügender Ertrag,
eine angemessene Risikoverteilung sowie die Deckung des voraussehbaren
Liquiditätsbedarfs gewährleistet sind. Die Anlagevorschriften umfassen
einen detaillierten Katalog zu den Anlagekategorien mit den jeweiligen
Limiten.
Vor allem grosse Vorsorgeeinrichtungen haben bisher in einzelnen
Kategorien (z.B. Anlagen in Fremdwährungen oder in Aktien) mehr
angelegt, als gemäss Verordnung eigentlich erlaubt gewesen wäre. Sie
konnten dies tun, wenn sie gleichzeitig mit einem jährlichen Bericht an
die Aufsicht ihr Verhalten begründeten und die Gewährleistung der
Sicherheit und Risikoverteilung darlegten. Im Rahmen einer Revision der
Anlagevorschriften wurde gefordert, auf die bestehenden Limiten
zugunsten von allgemeinen Anlagegrundsätzen (Prudent Man Rule) ganz zu
verzichten. Der Bundesrat wollte jedoch auf die quantitativen
Orientierungsgrössen mit maximalen Anteilen in Prozenten nicht
verzichten und hat deshalb nur den Katalog bei den zulässigen Anlagen
erweitert und das System der Anlagelimiten vereinfacht. Die revidierten
Vorschriften (BVV 2) sind auf den 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Auch
die Limiten in den neuen Vorschriften können von den Pensionskassen
überschritten werden, wenn sie dies ausreichend begründen.
Die wichtigsten Neuerungen
Im Vergleich zu den übrigen Anlagekategorien haben sich die
Anlagevorschriften bei den
Immobilien eher verschärft. Bisher durften die Vorsorgeeinrichtungen
ihr Vermögen bis zu maximal 50 Prozent in inländische und bis zu maximal
5 Prozent in ausländische Immobilien anlegen.
Neu wurde der zulässige gesamte Immobilienanteil auf 30 Prozent des
Gesamtvermögens reduziert. Die Investition in ausländische Immobilien
wurde jedoch von 5 auf 10 Prozent erweitert. Gleichzeitig wurde eine
Beschränkung je Immobilie eingeführt: Im Verhältnis zum Gesamtvermögen
darf die Anlage je Immobilie (Inland und Ausland) höchstens 5 Prozent
betragen.
Neu ist auch, dass Anlagen in Immobilien, die vom Arbeitgeber zu mehr
als 50 Prozent ihres Wertes für Geschäftszwecke genutzt werden, 5
Prozent des Vermögens nicht übersteigen dürfen. Dies, um einen
allfälligen Interessenkonflikt oder eine wirtschaftliche Abhängigkeit
zwischen dem Arbeitgeber und der Vorsorgeeinrichtung vorzubeugen.
Der Katalog der zulässigen Anlagen umfasst neu auch alternative Anlagen
ohne Nachschusspflicht (z.B. Hedge Funds, Rohstoffe, Private Equity).
Solche Anlagen dürfen nur durch diversifizierte Anlageprodukte
vorgenommen werden und sind auf 15 Prozent des Gesamtvermögens
beschränkt.
Bei den Anlagen in Forderungen gegenüber Schuldnern mit Sitz in der
Schweiz oder im Ausland wurde die Einzellimite einheitlich auf 10
Prozent des Gesamtvermögens festgelegt. Zudem ist die maximale Limite
von 30 Prozent für den Anteil an Forderungen im Ausland weggefallen. Neu
ist, dass bei einer einzelnen schweizerischen Bank maximal 10 Prozent
des Gesamtvermögens angelegt werden darf.
Anlagen in Beteiligungen an Gesellschaften (Inland und Ausland) sind
dann zugelassen, wenn sie an einer Börse kotiert sind oder an einem
anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden.
Insgesamt dürfen 50 Prozent des Gesamtvermögens in Aktien investiert
werden, jedoch nur 5 Prozent je Beteiligung.
Die Vorschriften und ihre Umsetzung
Die neuen Anlagevorschriften geben dem Stiftungsrat die Möglichkeiten
einer grösseren Diversifikation (Ausland, alternative Anlagen,
Gegenparteien). Er muss sich aber seiner Verantwortung bewusst sein,
wenn er zum Beispiel die Limiten bei den alternativen Anlagen
vollständig ausschöpft. Er hat sich an die wichtigen Anlagegrundsätze
der Sicherheit, der angemessenen Risikoverteilung und der
Erwirtschaftung von Ertrag zu halten und muss gleichzeitig die Deckung
des Liquiditätsbedarfs jederzeit gewährleisten.
Die neuen Anlagevorschriften sind bis zum 1. Januar 2011 umzusetzen. Im
Rahmen der „Erweiterungsklausel“ kann der Stiftungsrat darlegen, dass
die Anlagegrundsätze auch bei Überschreitung einzelner Limiten
eingehalten sind. Bei einer Abweichung von den Anlagevorschriften muss
die Einhaltung der Anlagegrundsätze im Anhang der Jahresrechnung
schlüssig dargelegt werden.
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