Region Basel / Themen 2010
  
 

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Willi Leutenegger



Willi Leutenegger,
dipl. Steuerexperte,
Abteilungsleiter Steuern und Recht,
BDO AG, Basel
Email: willi.leutenegger@bdo.ch 
 

 

 

    

  Die steuerliche Behandlung von Parteispenden

Caritas für die Politik
 

Nachdem das Bundesgericht die von einzelnen Kantonen gewährte steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden als unzulässig erklärt hatte, wurde die Politik aktiv. Das Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das am 1. Januar 2011 in Kraft tritt und die Vorbehalte der Richter ausräumt. Ab dem Steuerjahr 2011 können Parteispenden somit beim Bund und spätestens ab dem Steuerjahr 2013 auch in allen Kantonen steuerlich in Abzug gebracht werden.

 

 
 

Zurzeit gewähren 15 Kantone Privatpersonen das Recht, Parteispenden vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Zu diesen gehören die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau. Der Kanton Basel-Stadt und der Bund jedoch lassen gegenwärtig Partei­spenden von Privatpersonen nicht zum Abzug zu. Unternehmen können in allen Kantonen und bei der Direkten Bundessteuer politische Parteien und Interessensvertreter über den Werbeaufwand unterstützen.

Im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtige Privatpersonen können auch in der diesjährigen Steuererklärung freiwillige Zuwendungen an diejenigen politischen Parteien vom steuerbaren Einkommen abziehen, die im Landrat vertreten sind. Betragsmässig ist der Abzug nicht beschränkt. Ausgeschlossen ist jedoch der Abzug von statutarisch geschuldeten Beiträgen.

Der Kanton Solothurn dagegen beschränkt den Abzug für Parteispenden auf 20 % des Reineinkommens und lässt nur Zuwendungen an politische Parteien zum Abzug zu, die sich im Kanton an den letzten eidgenössischen oder kantonalen Wahlen beteiligt haben. Statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge sind auch im Kanton Solothurn steuerlich nicht abzugsfähig. Einige andere Kantone lassen sogar Mitgliederbeiträge steuerlich zum Abzug zu.

Der Entscheid des Bundesgerichts

Es erstaunt kaum, dass aufgrund dieser kantonalen Unterschiede das Bundesgericht zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Parteispenden Stellung nehmen musste. Mit seinem Entscheid vom 7. Juni 2007 beurteilte das Bundesgericht den Parteispendenabzug wegen der fehlenden Rechtsgrundlage im Steuerharmonisierungsgesetz als gesetzeswidrig. Noch weniger erstaunt, dass die Parlamentarier und Parlamentarierinnen diesen höchstrichterlichen Entscheid nicht tatenlos entgegengenommen haben, sondern aktiv geworden sind. Sie haben die parlamentarische Initiative von Ständerat Reimann (AG) unterstützt und am 12. Juni 2009 das Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien verabschiedet. Dieses tritt bezüglich der Direkten Bundessteuer am 1. Januar 2011 in Kraft.

Somit sind bei der Direkten Bundessteuer Parteispenden ab dem Jahr 2011 steuerlich abzugsfähig. Die Kantone haben ihre Steuergesetze bis zum 1. Januar 2013 ans Bundesrecht anzupassen. Ob der Kanton Basel-Stadt den Parteispendenabzug erst auf das Steuerjahr 2013 oder schon früher einführt, steht zurzeit noch nicht fest.

Abzugsfähikeit mit Limiten

Abzugsfähig sind unter dem neuen Gesetz nicht nur freiwillige Zuwendungen sondern auch Mitgliederbeiträge und Mandatssteuern (Beiträge von Inhabern politischer Ämter). Abzugsfähig sind Zuwendungen in Geldform oder als Naturalien. Zuwendungen in Form von Arbeit für die Partei (Fronarbeit) sind jedoch nicht abzugsfähig.

Bei der Direkten Bundessteuer wird die Abzugsfähigkeit unabhängig vom Familienstand auf einen Höchstbetrag von 10'000 Franken begrenzt sein. Den Kantonen ist es freigestellt, bis zu welchem Betrag sie die Beiträge und Zuwendungen bei der Berechnung der kanto­nalen und kommunalen Steuern zum Abzug zulassen.

Abzugsfähig sind zukünftig nur Beiträge an solche politische Parteien, die entweder im Parteienregister des Bundes eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben. Zuwendungen an Organisationen, die ausschliesslich wirtschaftliche Interessen vertreten, wie Wirtschaftsverbände oder Gewerkschaften sind demnach nicht abziehbar.

Für Privatpersonen empfiehlt es sich somit, grössere Parteispenden ins Jahr 2011 zu ver­schieben, um sie bei der Direkten Bundessteuer in Abzug bringen zu können. Massgebend ist das Zahlungsdatum. Die Spenden dürften auch so noch rechtzeitig für die Parlamentswahlen im Oktober 2011 bei den Parteien eintreffen.