Zurzeit gewähren 15 Kantone Privatpersonen
das Recht, Parteispenden vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Zu diesen
gehören die Kantone Basel-Landschaft, Solothurn und Aargau. Der Kanton
Basel-Stadt und der Bund jedoch lassen gegenwärtig Parteispenden von
Privatpersonen nicht zum Abzug zu. Unternehmen können in allen Kantonen
und bei der Direkten Bundessteuer politische Parteien und
Interessensvertreter über den Werbeaufwand unterstützen.
Im Kanton Basel-Landschaft
steuerpflichtige Privatpersonen können auch in der diesjährigen
Steuererklärung freiwillige Zuwendungen an diejenigen politischen
Parteien vom steuerbaren Einkommen abziehen, die im Landrat vertreten
sind. Betragsmässig ist der Abzug nicht beschränkt. Ausgeschlossen ist
jedoch der Abzug von statutarisch geschuldeten Beiträgen.
Der Kanton Solothurn dagegen beschränkt
den Abzug für Parteispenden auf 20 % des Reineinkommens und lässt nur
Zuwendungen an politische Parteien zum Abzug zu, die sich im Kanton an
den letzten eidgenössischen oder kantonalen Wahlen beteiligt haben.
Statutarisch geschuldete Mitgliederbeiträge sind auch im Kanton
Solothurn steuerlich nicht abzugsfähig. Einige andere Kantone lassen
sogar Mitgliederbeiträge steuerlich zum Abzug zu.
Der Entscheid des Bundesgerichts
Es erstaunt kaum, dass aufgrund dieser
kantonalen Unterschiede das Bundesgericht zur steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Parteispenden Stellung nehmen musste. Mit seinem
Entscheid vom 7. Juni 2007 beurteilte das Bundesgericht den
Parteispendenabzug wegen der fehlenden Rechtsgrundlage im
Steuerharmonisierungsgesetz als gesetzeswidrig. Noch weniger erstaunt,
dass die Parlamentarier und Parlamentarierinnen diesen
höchstrichterlichen Entscheid nicht tatenlos entgegengenommen haben,
sondern aktiv geworden sind. Sie haben die parlamentarische Initiative
von Ständerat Reimann (AG) unterstützt und am 12. Juni 2009 das
Bundesgesetz über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an
politische Parteien verabschiedet. Dieses tritt bezüglich der Direkten
Bundessteuer am 1. Januar 2011 in Kraft.
Somit sind bei der Direkten Bundessteuer
Parteispenden ab dem Jahr 2011 steuerlich abzugsfähig. Die Kantone haben
ihre Steuergesetze bis zum 1. Januar 2013 ans Bundesrecht anzupassen. Ob
der Kanton Basel-Stadt den Parteispendenabzug erst auf das Steuerjahr
2013 oder schon früher einführt, steht zurzeit noch nicht fest.
Abzugsfähikeit mit Limiten
Abzugsfähig sind unter dem neuen Gesetz
nicht nur freiwillige Zuwendungen sondern auch Mitgliederbeiträge und
Mandatssteuern (Beiträge von Inhabern politischer Ämter). Abzugsfähig
sind Zuwendungen in Geldform oder als Naturalien. Zuwendungen in Form
von Arbeit für die Partei (Fronarbeit) sind jedoch nicht abzugsfähig.
Bei der Direkten Bundessteuer wird die
Abzugsfähigkeit unabhängig vom Familienstand auf einen Höchstbetrag von
10'000 Franken begrenzt sein. Den Kantonen ist es freigestellt, bis zu
welchem Betrag sie die Beiträge und Zuwendungen bei der Berechnung der
kantonalen und kommunalen Steuern zum Abzug zulassen.
Abzugsfähig sind zukünftig nur Beiträge an
solche politische Parteien, die entweder im Parteienregister des Bundes
eingetragen oder in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder in
einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens
3 Prozent der Stimmen erreicht haben. Zuwendungen an Organisationen, die
ausschliesslich wirtschaftliche Interessen vertreten, wie
Wirtschaftsverbände oder Gewerkschaften sind demnach nicht abziehbar.
Für Privatpersonen empfiehlt es sich
somit, grössere Parteispenden ins Jahr 2011 zu verschieben, um sie bei
der Direkten Bundessteuer in Abzug bringen zu können. Massgebend ist das
Zahlungsdatum. Die Spenden dürften auch so noch rechtzeitig für die
Parlamentswahlen im Oktober 2011 bei den Parteien eintreffen.
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