Liegenschaftsbesitzer, die Ihr
Grundeigentum sanieren, können in vielerlei Hinsicht profitieren und
sparen. Einerseits durch das Gebäudeprogramm, welches der Bund und die
Kantone im 2010 für die Dauer von 10 Jahren gestartet haben. Dabei
werden die energetische Sanierung von Gebäuden und die Investitionen in
erneuerbare Energien mit Förderbeiträgen unterstützt.
Andererseits, unabhängig vom
Gebäudeprogramm, besteht auch die Möglichkeit Steuern zu sparen. So
werden Liegenschaftsbesitzer, die bei Sanierungen in Umweltschutz- und
Energiesparmassnahmen investieren, dadurch belohnt, dass sie diese
Kosten als Liegenschaftsunterhalt vom Einkommen in Abzug bringen können.
Merkblätter geben Auskunft
Grundsätzlich können private
Liegenschaftsbesitzer in ihrer Steuererklärung werterhaltende
Aufwendungen als Liegenschaftsunterhaltskosten vom Einkommen in Abzug
bringen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Aufwendungen für
Reparaturen, Ersatz und Unterhalt. Werden aber Sanierungen vorgenommen,
die den Wert der Liegenschaft erhöhen, handelt es sich um
wertvermehrende Aufwendungen, welche nicht vom Einkommen in Abzug
gebracht werden dürfen. Diese können in der Regel erst bei einer
späteren Veräusserung der Liegenschaft als Anlagekosten bei der
Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden. Somit ist die
Aufbewahrung dieser Rechnungen ebenfalls sehr wichtig.

Illustration: Patrick Widmer
Anders sieht es aus, wenn ein
Hauseigentümer seine Liegenschaft saniert und es sich bei den
Investitionen um Massnahmen zur Förderung des Energiesparens und des
Umweltschutzes handelt. Diese Kosten werden dem Liegenschaftsunterhalt
gleich gestellt, wobei es kantonal unterschiedliche Regelungen gibt. Die
Kosten des Energiesparens und des Umweltschutzes werden meistens
vollständig zum Abzug zugelassen. In den Kantonen Basel-Landschaft und
Basel-Stadt kann der Abzug in der Steuerperiode 2010 vollständig geltend
gemacht werden. Voraussetzung ist gemäss den jeweiligen Merkblättern
der beiden Steuerverwaltungen, dass sich die wertvermehrenden Massnahmen
auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen
Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen, welche
zum Privatvermögen gehören. Der Abzug ist auf die Kosten zu kürzen,
welche der Eigentümer selber zu tragen hat (ohne Förderbeiträge aus dem
Gebäudeprogramm).
Energetisch besser wird belohnt
Nehmen wir an, Sie besitzen ein Haus im
Kanton Basel-Landschaft. Ihre veralteten, 2-fach verglasten Fenster
müssen ersetzt werden. Bei einem gleichwertigen Ersatz handelt es sich
um werterhaltende Aufwendungen und diese sind vom Einkommen abziehbar.
Werden die Fenster aber durch energetisch bessere, beispielsweise
3-fach Verglasung ersetzt, wird der Wert der Liegenschaft erhöht und es
handelt sich somit eigentlich um Anlagekosten, welche in der
Steuererklärung nicht abziehbar wären. Da es sich aber beim Einbau von
energetisch besseren Fenstern um Energiesparmassnahmen handelt, können
Sie diese Aufwendungen trotzdem als Liegenschaftsunterhaltskosten
geltend machen. Der Anteil, welcher durch Förderbeiträge des Baselbieter
Energiepakets abgedeckt ist, ist vom Abzug ausgeschlossen.
Ein weiteres Beispiel ist der Ersteinbau
eines Kachel- oder Kleinspeicherofens in eine Liegenschaft in den
Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Diese Kosten sind bis maximal
15‘000 Franken zum Abzug zugelassen. Bauen Sie jedoch ein neues Cheminée
(Ersteinbau) ein, fällt dies nicht unter die Energiesparmassnahmen und
die Kosten werden nicht zum Abzug zugelassen. Wenn Sie aber bereits ein
Cheminée besitzen und dieses in ein Warmluftcheminée umbauen, können Sie
hingegen wieder vom Abzug profitieren.
Weitere Beispiele von
Energiesparmassnahmen sind: Der Einbau von Alternativenergiesystemen als
Ersatz für bestehende Zentralheizungen oder Wärmedämmungsmassnahmen. Die
meisten kantonalen Steuerverwaltungen haben diesbezüglich Merkblätter
heraus gegeben. Daraus ist ersichtlich, welche Aufwendungen als
Unterhaltskosten zugelassen und welche zu den Anlagekosten zu zählen
sind.
Es ist zu empfehlen eine Sanierung nicht
nur aus bautechnischer Sicht, sondern auch steuerlich gut zu planen.
Vor Beginn ist abzuklären, welche Investitionen durch das
Gebäudeprogramm unterstützt werden und zusätzlich steuerliche Vorteile
bringen. Anstatt dass Sie Ihre Energie fürs Ärgern über zu hohe
Steuerrechnungen unnötig verbrauchen, lohnt es sich diese für Projekte
einzusetzen, welche dem Klimaschutz dienen. Weitere Sanierungen können
somit teilweise mit den daraus eingesparten Steuern und Energiekosten
realisiert werden.
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