Region Basel / Beiträge 2013
  
 

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Daniel Kuiper



Alltax AG Treuhandgesellschaft
Eidg. diplomierter Wirtschaftsprüfer
Mitglied der Treuhand-Kammer
Email: Daniel.Kuiper@alltax.ch
 

 

 

    

 

Neues Rechnungslegungsgesetz

Steuerfalle noch nicht fakturierte Dienstleistungen

Das neue Rechnungslegungsgesetz verlangt, dass spätestens ab 2015 auch die noch nicht in Rechnung gestellten Dienstleistungen in der Jahresrechnung zu bilanzieren sind. Im Jahr der erstmaligen Anwendung ergibt sich für die Steuerpflichtigen damit eine möglicherweise markante Mehrbelastung. Der Autor schlägt eine Reihe von Massnahmen zur Linderung vor.

Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung schreiben lediglich vor, dass Vorräte sowie Halb- und Fertigfabrikate bilanziert werden müssen. Für unfertige oder noch nicht fakturierte Dienstleistungen hingegen besteht keine gesetzliche Regelung. Vermutlich waren im Zeitpunkt der Gesetzgebung Dienstleistungen volkswirtschaftlich noch nicht von so grosser Bedeutung wie heute, so dass kein Anlass bestand, dieses „Detail“ gesetzlich zu regeln.

Diese Gesetzeslücke löste die Praxis pragmatisch auf typisch schweizerische Art: Noch nicht fakturierte Dienstleistungen dürfen aktiviert werden, ein Zwang besteht jedoch nicht. Dienstleistungserbringer wie Ärzte, Anwälte, Architekten usw., aber auch Kapitalgesellschaften verzichten heute noch häufig aus Gründen der Einfachheit oder Steueroptimierung ganz legal auf die Bilanzierung. Nicht im Handelsregister eintragungspflichtige Einzelunternehmen und Personengesellschaften bilanzieren sogar die Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen per Jahresabschluss nicht immer, sondern verbuchen erst den Zahlungseingang. Da die Jahresrechnung als Basis für die Steuererklärung dient, wird die Besteuerung erst im Zeitpunkt der Verbuchung vorgenommen. Die Steuerverwaltung stört dies in der Regel nicht: die Erträge werden ja früher oder später sowieso besteuert.

Bilanzierung mit schmerzhaften Folgen

Das neue Rechnungslegungsgesetz schreibt nun aber unmissverständlich vor, dass Vorräte und auch nicht fakturierte Dienstleistungen in der Jahresrechnung bilanziert werden müssen. Nur die nicht im Handelsregister eintragungspflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die weniger als 500‘000 Franken Umsatz erzielen, können weiterhin auf die Erfassung der Debitoren und noch nicht fakturierten Dienstleistungen verzichten.

Nicht fakturierte Dienstleistungen sind zu Herstellkosten zu bilanzieren. Wie die Herstellkosten ermittelt werden, muss dokumentiert werden. Von der einmal angewandten Methode sollte in den Folgejahren ohne triftigen Grund nicht abgewichen werden.

Im Zeitpunkt der Umstellung auf die neuen Rechnungslegungsvorschriften (zwingend ab 1.1.2015 anzuwenden) ergibt sich ein höchst unerfreulicher Steuereffekt: Die erstmalige Bilanzierung von noch nicht fakturierten Leistungen und eventuell der Forderungen aus erbrachten Dienstleistungen führt zu steuerbarem Ertrag, obwohl kein einziger Franken mehr auf dem Bankkonto liegt. Denn die Umstellung ist ein rein buchhalterischer Vorgang und hat zur Folge, dass Erträge, die bisher in der Jahresrechnung nicht berücksichtigt wurden, zeitlich früher gewinnwirksam erfasst werden.

Nicht zu vergessen ist zudem die AHV-Ausgleichskasse: Bei Selbstständigerwerbenden werden die AHV-Beiträge aufgrund des steuerbaren Erwerbseinkommen erhoben. Je nach persönlicher Steuersituation kann die Belastung mit Steuern und AHV zusammen locker 40% betragen – dass es sich um einen Einmaleffekt handelt, ist nur ein kleiner Trost. Auch bei Kapitalgesellschaften ist der Steuereffekt von bis zu 25% immer noch schmerzhaft. Grund genug also, sich Gedanken darüber zu machen.

Was tun?

Schon Voltaire meinte: Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Im Sinne einer vorausschauenden Handlungsweise gilt es, legale Steueroptimierungsmöglichkeiten auszuschöpfen und die richtigen Gegenmittel jetzt zu finden. Bei richtiger Anwendung und Dosierung können die schlimmsten Steuerschmerzen wenigstens gelindert werden.

Zunächst sollte der Wert der noch nicht fakturierten Dienstleistungen und die Steuerfolgen einigermassen zuverlässig geschätzt werden. Danach sind ein paar Gedanken zur persönlichen und steuerlichen Zukunft bis etwa 2016 anzustellen. Je nach Situation kommen vor allem folgende Massnahmen in Frage:

  • Änderung des Fakturierungsrhythmus;

  • Erstmalige Bilanzierung der Debitoren und/oder der noch nicht fakturierten Dienstleistungen vor Umstellung auf das neue Rechnungslegungsgesetz (Ausnutzen des Wahlrechtes unter bisherigem Rechnungslegungsgesetz);

  • Umstellung der Jahresrechnung auf das neue Rechnungslegungsgesetz vorziehen;

  • Überlegungen zur Bewertung der noch nicht fakturierten Dienstleistungen;

  • Zeitliche Verschiebung von Liegenschaftssanierungen, Pensionskasseneinkäufen und anderen geplanten, steuerlich abzugsfähige Auslagen (sofern es die Liquiditätslage erlaubt).

Welche Massnahmen möglich und steuerlich sinnvoll sind, sollte mit einem fachlich ausgewiesenen Treuhänder oder Steuerberater besprochen werden. Auch andere Überlegungen als nur rein steuerliche müssen berücksichtigt werden, sonst wird zwar der Steuerschmerz gelindert, dafür treten dann neue Leiden auf.

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