Region Basel / Beiträge 2014
  
 

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Daniela Zimmermann



dipl. Treuhandexpertin, zugelassene Revisionsexpertin
Partner BALCONSULT AG, Basel
E-Mail: daniela.zimmermann@balconsult.ch
 

 

 

    

 
 

Das neue Rechnungslegungsrecht 

Freiberufler und das neue Rechnungslegungsrecht

Seit dem 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungslegungsrecht in Kraft, welches ab sofort angewendet werden kann bzw. nach einer Übergangsfrist anzuwenden ist. Gemäss den Übergangsbestimmungen muss das neue Rechnungslegungsrecht für die Jahresrechnung (Einzelabschluss) spätestens im Geschäftsjahr angewendet werden, welches am oder nach dem 1.1.2015 beginnt. 

Welche Unternehmen unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung? Es sind dies Einzelunternehmen (auch "Freiberufler") und Personengesellschaften mit einem Umsatz von mindestens 500'000 Franken im letzten Geschäftsjahr.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhanges verzichten, sofern sie nicht zur Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind.

Weiter betroffen sind juristische Personen mit mehr als 100'000 Franken Umsatz oder Finanzerträgen, welche gemäss Art. 727 OR nicht zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Diese Unternehmen müssen eine Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen.  Gesellschaften, welche von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen zusätzlich zur Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang noch folgende Anforderungen erfüllen: 

  • Zusätzliche Angaben im Anhang (Fälligkeit der langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, Honorar der Revisionsstelle)

  • Geldflussrechnung

  • Lagebericht mit detaillierten Angaben.

Was sind Freiberufler?

Es stellt sich die Frage, was sind Freiberufler? Die freien Berufe zeichnen sich dadurch aus, dass die freiberufliche Tätigkeit in fachlicher Unabhängigkeit erfolgt und in der Regel mit der Übernahme eines unternehmerischen Risikos einhergeht. 

Wer in einem freien Beruf tätig ist, muss sich nicht ins Handelsregister eintragen. Gemäss Bundesgericht handelt es sich dabei um Berufe, bei denen nicht die Rentabilität, sondern die persönlichen Beziehungen zu Patienten/Klienten im Vordergrund stehen. Darunter fallen Anwälte, Architekten, Ärzte etc.

Für diese Berufe (sofern es sich um eine Einzelunternehmung handelt) ist für die Anwendung des neuen Rechnungslegungsrechtes die Umsatzgrenze von 500'000 Franken entscheidend.  Liegt der Umsatz unter dieser Grenze, müssen lediglich folgende Minimale-Pflichten eingehalten werden: 

  • Führen einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung

  • Darstellung der Vermögenslage

  • Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gemäss Art. 957a OR.

  • Auf zeitliche und sachliche Abgrenzung darf verzichtet werden  

Handelt es sich beim Unternehmen um eine AG oder GmbH, ist die Umsatzgrenze von 100'000 Franken pro Jahr entscheidend. Ist die Umsatzgrenze überschritten, müssen Ende Jahr Rechnungsabgrenzungsposten (zeitliche Abgrenzung der Aufwände und Erträge) erfasst werden. 

Steuerliche Auswirkung

Ein wesentlicher Punkt im neuen Rechnungslegungsrecht ist der Art. 960c OR. Dieser besagt, dass Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen zwingend in der Jahresrechnung bilanziert werden müssen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz von weniger als die erwähnten 500'000 Franken können auf die Erfassung der Debitoren und nicht fakturierten Dienstleistungen verzichten. 

Für Unternehmen, die bis anhin die Debitoren und nicht fakturierten Dienstleistungen nicht bilanziert haben, ergibt sich daraus ein einmaliger, unerfreulicher Steuereffekt. Die erstmalige Erfassung dieser Positionen führt zu einem steuerbaren Ertrag. Diese Umstellung hat zur Folge, dass Erträge, die bisher erst beim Geldzufluss berücksichtigt wurden, zeitlich früher gewinnwirksam werden. Die Bilanzierung der Debitoren und nicht fakturierten Dienstleistungen ist beim Einzelabschluss spätestens im Kalenderjahr 2015 vorzunehmen. 

Bei Selbständigerwerbenden führt die Erhöhung des steuerbaren Gewinnes auch zu höheren AHV-Beiträgen, da die Ausgleichskassen ihre Beiträge auf dem steuerbaren Gewinn erheben. 

Wie könnte dieser unerfreuliche Steuereffekt abgefedert werden? In dem man beispielsweise Gedanken über die Bewertung der noch nicht fakturierten Dienstleistungen anstellt. Weiter sind Einkäufe in die Pensionskasse denkbar, was im betreffenden Jahr zu einer Verminderung des steuerbaren Einkommens führt. Als Möglichkeit bietet sich  auch die steuerliche Optimierung allfälliger Liegenschaftsunterhaltskosten an. Alle diese Massnahmen sind geeignet, den Übergangseffekt bei der Anwendung der neuen Vorschriften zu vermindern. Welche Massnahmen für die einzelnen Unternehmen und Personen jeweils optimal sind, kann nur fallweise beurteilt werden.