Die Übertragung eines
Unternehmens an die Nachkommen ist nicht zuletzt auch steuerlich ein
Thema. Entsprechend frühzeitig sollten die notwendigen Abklärungen
vorgenommen werden. Zudem wirft die Unternehmenssteuerreform III schon
jetzt ihre Schatten voraus. Sie könnte manches heute noch Mögliches
vereiteln.
In der Schweiz
werden jedes Jahr über 7000 kleine und mittlere Firmen – KMU – verkauft
oder an Familienmitglieder weiter gegeben. Tendenz steigend. Einerseits
zeigt sich ein Trend weg von der familieninternen Übergabe hin zum
Verkauf an Dritte. Anderseits haben immer mehr Arbeitnehmer den Wunsch,
selbständig zu sein. Der Übergabe- bzw. Verkaufsprozess ist
anspruchsvoll. Neben rechtlichen Aspekten ist der steuerlichen Planung
rechtzeitig Beachtung zu schenken. Ganz nach dem Motto „Fit for Sale“.
Warum ist eine
schlanke Firma in diesem Rahmen wichtig? Häufig birgt die Finanzierung
eines zu übernehmenden Betriebes unüberwindbare Hindernisse. Banken und
Kreditgeber sind vielfach nur bereit, das Kerngeschäft zu finanzieren.
Aus diesem Grund soll der Besitzer vorgängig folgendes beachten:
-
Keine übermässige Gewinnthesaurierung
-
Regelmässiger Dividendenbezug
-
Immobilien auf andere Gesellschaft auslagern
oder ins Privatvermögen überführen
-
Übriges nicht betriebsnotwendige Vermögen auf
eine andere Gesellschaft übertragen oder privat entnehmen.
Es ist klar,
dass Gewinnabschöpfung durch Lohn oder Dividende Steuerfolgen für den
Unternehmer nach sich zieht. Durch gezielte Kompensation dieser Bezüge,
wie beispielsweise durch Einkäufe in die Pensionskasse, lassen sich
diese Steuerfolgen leichter verkraften. Zu beachten gilt in diesem
Zusammenhang, dass drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung keine
Einkäufe steuerlich abgesetzt werden können, sofern das Kapital bezogen
werden soll. Und zu beachten ist vor allem die privilegierte
Besteuerung von Dividenden. Die Teilbesteuerung erfolgt beim Bund zu
60%, bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10%. Kantone regeln
unterschiedlich.
Umwandlung
einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH- Schenkung an Kinder
Dazu dieses
Beispiel: Der Sohn übernimmt den Sanitärbetrieb des Vaters, indem er
zusammen mit seinem Vater die Sanitär AG gründet. Sie übernimmt mittels
Sachübernahme die bisherige Einzelfirma. Der Vater schenkt seinem Sohn
99 der 100 Aktien.
Die
Steuerfolgen aus der Umwandlung: Diese Umwandlung in eine AG kann
steuerneutral durchgeführt werden, wenn die Buchwerte der Einzelfirma
unverändert übernommen werden. Zu beachten ist aber die 5-jährige
Sperrfrist. Eine Veräusserung der Aktien an einen Dritten ist ab dem 6.
Jahr ohne Steuerfolgen möglich und gilt dann als steuerfreier
Kapitalgewinn. Kleiner Einschub: Der Staat möchte die Nichtbesteuerung
privater Kapitalgewinne aufheben. Und zwar ab dem Jahr 2019/2020 im
Rahmen der kommenden Unternehmenssteuerreform III.
Sonst löst die
Schenkung der Aktien an den Sohn keine Steuerfolgen aus. Im Hinblick auf
die Erbquote muss der sogenannte Anrechnungswert – unter
Berücksichtigung der latenten Steuern – ermittelt und festgehalten
werden.
Kauf
des Familienunternehmens durch Kinder
Vielfach ist
es nicht möglich, dass der Unternehmer und Familienvater das Unternehmen
unentgeltlich an die Kinder übertragen kann. Seine Vermögensverhältnisse
und hohen Lebenshaltungskosten lassen dies nicht zu. Das zeigt die
praktische Erfahrung. Wir gehen vom Sachverhalt aus, dass der Vater
schon über 15 Jahre die Sanitär AG als Alleinaktionär hält. Der Sohn
kauft die Sanitär AG mittels einer Finanzierungsgesellschaft – einer
sogenannten Holdinggesellschaft. Die Finanzierung des Kaufpreises
erfolgt durch ein Kaufpreisdarlehen des Vaters mit
Amortisationsverpflichtung. Am besten sieht der Darlehensvertrag
sogenannte Annuitäten vor. So geht das Kapitalrisiko für den Vater als
Darlehensgeber laufend zurück.

Vorteil für
den Sohn, der die Sanitär AG kauft: Die Amortisation des Kaufpreises
erfolgt auf Stufe der Holding steuerneutral, ohne steuerbare Dividenden
oder Lohnbezüge beim Sohn. Ohne diese Struktur müsste der Sohn
Dividenden oder Lohn aus der Sanitär AG beziehen, um das väterliche
Darlehen zurückzubehalten. Gehen wir von einem Grenzsteuersatz von 30%
aus, so „spart“ der Sohn diesen Anteil für die Rückführung des
Darlehens.
Hier lauert
eine Steuerfalle. Sofern Substanzentnahmen – das heisst Dividenden,
welche den ordentlichen Gewinn der Sanitär AG übersteigen --
stattfinden, lösen diese Entnahmen nachträglich beim Vater steuerbares
Einkommen aus. Man spricht hier von der sogenannten indirekten
Teilliquidation. Also ist grosse Vorsicht geboten, welcher 5 Jahre lang
Rechnung zu tragen ist.
Der Sohn kann
die Holding später als Finanzierungsgesellschaft behalten. Oder gemäss
dem einleitenden Slogan – Fit for Sale: Er kann seine Sanitär AG
weiterhin „schlank“ halten, indem er ihre Gewinne an seine
Besitzgesellschaft – sprich Holdinggesellschaft -- ausschüttet.
Auch hier ein
möglicher Wermutstropfen: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III
soll die klassische Holdinggesellschaft abgeschafft werden. Verschiedene
Gruppierungen sind allerdings stark damit beschäftigt, Gegenvorschläge
auszuarbeiten.
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