Region Basel / Beiträge 2015

 

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Walter Bando



 

Geschäftsleiter der Bando Treuhand AG

Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen mit eidg. Fachausweis

Revisionsexperte RAB

Mitglied der Treuhand-Kammer

E-Mail: bando@bandotreuhand.ch

 

 

    

  Regelung der Unternehmensnachfolge

Fit for Sale - auch aus steuerlichen Gründen


 

 
 

Die Übertragung eines Unternehmens an die Nachkommen ist nicht zuletzt auch steuerlich ein Thema. Entsprechend frühzeitig sollten die notwendigen Abklärungen vorgenommen werden. Zudem wirft die Unternehmenssteuerreform III schon jetzt ihre Schatten voraus. Sie könnte manches heute noch Mögliches vereiteln.

In der Schweiz werden jedes Jahr über 7000 kleine und mittlere Firmen – KMU – verkauft oder an Familienmitglieder weiter gegeben. Tendenz steigend. Einerseits zeigt sich ein Trend weg von der familieninternen Übergabe hin zum Verkauf an Dritte. Anderseits haben immer mehr Arbeitnehmer den Wunsch, selbständig zu sein. Der Übergabe- bzw. Verkaufsprozess ist anspruchsvoll. Neben rechtlichen Aspekten ist der steuerlichen Planung rechtzeitig Beachtung zu schenken. Ganz nach dem Motto „Fit for Sale“.  

Warum ist eine schlanke Firma in diesem Rahmen wichtig?  Häufig birgt die Finanzierung eines zu übernehmenden Betriebes unüberwindbare Hindernisse. Banken und Kreditgeber sind vielfach nur bereit, das Kerngeschäft zu finanzieren. Aus diesem Grund soll der Besitzer vorgängig folgendes beachten:

  • Keine übermässige Gewinnthesaurierung

  • Regelmässiger Dividendenbezug

  • Immobilien auf andere Gesellschaft auslagern oder ins Privatvermögen überführen

  • Übriges nicht betriebsnotwendige Vermögen auf eine andere Gesellschaft übertragen oder privat entnehmen.

Es ist klar, dass Gewinnabschöpfung durch Lohn oder Dividende Steuerfolgen für den Unternehmer nach sich zieht. Durch gezielte Kompensation dieser Bezüge, wie beispielsweise durch Einkäufe in die Pensionskasse, lassen sich diese Steuerfolgen leichter verkraften. Zu beachten gilt in diesem Zusammenhang, dass drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung keine Einkäufe steuerlich abgesetzt werden können, sofern das Kapital bezogen werden soll.  Und zu beachten ist vor allem die privilegierte Besteuerung von Dividenden. Die Teilbesteuerung erfolgt beim Bund zu 60%, bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10%. Kantone regeln unterschiedlich.

Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH- Schenkung an Kinder

Dazu dieses Beispiel: Der Sohn übernimmt den Sanitärbetrieb des Vaters, indem er zusammen mit seinem Vater die Sanitär AG gründet. Sie übernimmt mittels Sachübernahme die bisherige Einzelfirma. Der Vater schenkt seinem Sohn 99 der 100 Aktien.

Die Steuerfolgen aus der Umwandlung: Diese Umwandlung in eine AG kann steuerneutral durchgeführt werden, wenn die Buchwerte der Einzelfirma unverändert übernommen werden. Zu beachten ist aber die 5-jährige Sperrfrist. Eine Veräusserung der Aktien an einen Dritten ist ab dem 6. Jahr ohne Steuerfolgen möglich und gilt dann als steuerfreier Kapitalgewinn. Kleiner Einschub: Der Staat möchte die Nichtbesteuerung privater Kapitalgewinne aufheben. Und zwar ab dem Jahr 2019/2020 im Rahmen der kommenden Unternehmenssteuerreform III.

Sonst löst die Schenkung der Aktien an den Sohn keine Steuerfolgen aus. Im Hinblick auf die Erbquote muss der sogenannte Anrechnungswert – unter Berücksichtigung der latenten Steuern – ermittelt und festgehalten werden.

 Kauf des Familienunternehmens durch Kinder

Vielfach ist es nicht möglich, dass der Unternehmer und Familienvater das Unternehmen unentgeltlich an die Kinder übertragen kann. Seine Vermögensverhältnisse und hohen Lebenshaltungskosten lassen dies nicht zu. Das zeigt die praktische Erfahrung.  Wir gehen vom Sachverhalt aus, dass der Vater schon über 15 Jahre die Sanitär AG als Alleinaktionär hält. Der Sohn kauft die Sanitär AG mittels einer Finanzierungsgesellschaft – einer sogenannten Holdinggesellschaft. Die Finanzierung des Kaufpreises erfolgt durch ein Kaufpreisdarlehen des Vaters mit Amortisationsverpflichtung. Am besten sieht der Darlehensvertrag sogenannte Annuitäten vor. So geht das Kapitalrisiko für den Vater als Darlehensgeber laufend zurück.

 

Vorteil für den Sohn, der die Sanitär AG kauft: Die Amortisation des Kaufpreises erfolgt auf Stufe der Holding steuerneutral, ohne steuerbare Dividenden oder Lohnbezüge beim Sohn. Ohne diese Struktur müsste der Sohn Dividenden oder Lohn aus der Sanitär AG beziehen, um das väterliche Darlehen zurückzubehalten. Gehen wir von einem Grenzsteuersatz von 30% aus, so „spart“ der Sohn diesen Anteil für die Rückführung des Darlehens.

Hier lauert eine Steuerfalle. Sofern Substanzentnahmen – das heisst Dividenden, welche den ordentlichen Gewinn der Sanitär AG übersteigen -- stattfinden, lösen diese Entnahmen nachträglich beim Vater steuerbares Einkommen aus. Man spricht hier von der sogenannten indirekten Teilliquidation. Also ist grosse Vorsicht geboten, welcher 5 Jahre lang Rechnung zu tragen ist.

Der Sohn kann die Holding später als Finanzierungsgesellschaft behalten. Oder gemäss dem einleitenden Slogan – Fit for Sale: Er kann seine Sanitär AG weiterhin „schlank“ halten, indem er ihre Gewinne an seine Besitzgesellschaft – sprich Holdinggesellschaft -- ausschüttet. 

Auch hier ein möglicher Wermutstropfen: Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III soll die klassische Holdinggesellschaft abgeschafft werden. Verschiedene Gruppierungen sind allerdings stark damit beschäftigt, Gegenvorschläge auszuarbeiten.