Jeweils Anfang
Jahr
erhalten die
meisten von
uns vom
Arbeitgeber
den Lohnausweis
mit
den Lohndaten vom
Vorjahr.
Dieser Lohnausweis
ist massgebend
für
die
Steuererklärung
und schliesslich für
die Steuerbelastung.
Grundsätzlich
gilt, wer
einen höheren
Betrag
auf dem
Lohnausweis hat,
bezahlt mehr
Steuern.
Aber was
gehört
genau
auf
einen Lohnausweis?
Gibt es gar
Leistungen,
die nicht
deklariert
werden müssen?
Im
Grundsatz
fallen alle
Leistungen des
Arbeitgebers
unter die
Steuerpflicht
des Empfängers
und sind daher
im Lohnausweis
anzugeben. Dazu
gehören selbstverständlich das
ordentliche
Salär, die Zulagen
(z.B. Kinder-,
Schicht-,
Nacht-,
Schmutzzulagen
etc.)
und auch
die Bonuszahlungen
oder die
Gratifikationen.
Verwaltungsratsentschädigungen,
Sitzungsgelder,
Privatanteile für
Geschäftsfahrzeuge,
kostenlose Verpflegung
und Unterkunft
sind weitere
deklarationspflichtige
Bestandteile.
Diese Auflistung
ist nicht
abschliessend. Für den
Steuerpflichtigen
von Interesse
sind die Abzüge, weil
sie sich steuermildernd
auswirken.
Darunter
fallen die
abgezogenen
AHV-, ALV-
und Pensionskassenbeiträge
sowie die vom
Arbeitgeber
auf
den Arbeitnehmer
überwälzten
Beiträge
für
die Nichtberufsunfallversicherung.
Die
oben erwähnten
Tatsachen
führen
uns zum
Nettolohn, der
dann
schlussendlich
in der Steuererklärung
unter der
Rubrik
„Einkommen
aus
unselbständiger
Erwerbstätigkeit“
eingetragen
wird.
Nun
gibt
es erfreulicherweise
einige Leistungen,
die aus
Gründen der Praktikabilität
nicht als Einkommen auf
dem Lohnausweis
aufzuführen
sind und den
Arbeitnehmer
demnach
steuerfrei
zufliessen.
Halbtaxabonnemente
der
SBB
Bei
Erhalt eines
Generalabonnements
aus geschäftlichen
Gründen
entfällt
die Deklaration
des Abo-Preises.
Es ergibt sich daraus
eine unentgeltliche
Beförderung
zwischen
Wohn-
und Arbeitsort
und somit
können auch keine
Kosten
für
den
Arbeitsweg in der
Steuererklärung
geltend gemacht
werden. Besteht
kein geschäftlicher
Grund
für
die Übernahme
des GA durch
den Arbeitgeber,
ist der
volle Betrag
anzugeben.
Vergünstigungen
für
den Bezug von
REKA-Checks
Die
den Betrag
von 600 Franken übersteigenden
Vergünstigungen
sind aufzuführen.
Bis zu diesem Betrag
sind sie jedoch
in jedem
Fall steuerfrei.
Weihnachts-,
Geburtstags-
und ähnliche
Naturalgeschenke
Naturalgeschenke sind bis 500
Franken pro Ereignis steuerfrei. Es ist
jedoch der ganze
Betrag
des
Geschenkes
zu deklarieren,
sobald die kritische Grenze
überschritten
wird. Gutscheine
gelten als
Naturalgeschenke.
Private
Nutzung von
Arbeitswerkzeugen
wie Handy,
Computer
etc.
Die Nutzung der genannten
Geräte ist nicht steuerwirksam.
Beiträge
an Vereins-
und Clubmitgliedschaften
sowie Fachverbände etc.
Beiträge an Vereins- und
Clubmitgliedschaften sind bis zu einer Höhe von 1000 Franken im
Einzelfall
steuerfrei, desgleichen Beiträge in Form von
Zutrittskarten
für
kulturelle,
sportliche und
andere gesellschaftliche
Anlässe bis
500 Franken pro
Ereignis. Übersteigt
der Beitrag
1000 bzw. 500 Franken,
ist der
ganze Betrag
anzugeben. Steuerfrei ohne
Beschränkung sind Beiträge
an Fachverbände.
Beiträge
an Kinderkrippen
Krippen, die
für
Kinder des
Arbeitnehmers
verbilligte Plätze
anbieten, sind steuerlich befreit.
Werden
jedoch solche
Beiträge
nur
bestimmten
Arbeitnehmern
gewährt oder
ihnen direkt
ausbezahlt, sind sie
wiederum
aufzuführen.
Arztkosten
für
Vorsorgeuntersuchungen
Ärztliche Untersuchungen,
sofern sie auf
Verlangen
des
Arbeitgebers
oder
der Pensionskasse
erfolgen,
werden nicht erfasst.
Gutschriften
von Flugmeilen
Gutgeschriebene Flugmeilen
sind steuerfrei, jedoch
sollten sie
für
geschäftliche
Zwecke verwendet
werden.
Weitere steuerfreie
Arbeitgeberleistungen
-
Gratis-Parkplatz
am Arbeitsort,
-
Branchenübliche Rabatte auf zum Eigenbedarf
bestimmten Waren,
-
Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten
oder Partner/in, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten.
Werden
Weiterbildungskosten
vom
Arbeitgeber
direkt
dem
Weiterbildungsinstitut
bezahlt, erfolgen
grundsätzlich
keine Angaben
auf
dem
Lohnausweis. Erhält
aber der
Arbeitnehmer
die Kosten
vom Arbeitgeber
zurückerstattet,
sind diese anzugeben.
Der Arbeitnehmer
kann dann
wiederum
die Rechnungen
für
die
Weiterbildung
als Berufsauslagen
abziehen. Er wird
dadurch
nicht schlechter
gestellt.
Der
Arbeitgeber
kann den Angestellten also durchaus
Leistungen zukommen
lassen, ohne dass
daraus
Steuerfolgen
resultieren.
Bei der
nächsten
Auszahlung
eines kleinen
Bonus' für
gute
Leistungen
sollte bedacht werden, dass sie
auch
in Naturalien
erfolgen
können und
somit
Geld resp. Steuern
gespart werden können.
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