Region Basel / Beiträge 2014
  
 

                                           Home  |  Archiv | Treuhand-Kammer



 

Severin Pflugi



Severin Pflugi
Treuhänder mit eidg. Fachausweis
Mitarbeiter HEHLEN TREUHAND  AG, Reinach
E-Mail: pflugi@hehlen.ch
 

 

 

    

  Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers

Was auf dem Lohnausweis fehlen darf

Aus Gründen der „Praktikabilität“ gibt es eine Reihe von Leistungen, die vom Fiskus nicht erfasst werden und die deshalb im Lohnausweis nicht erscheinen. Allerding sind diverse mit einer Obergrenze versehen.
 

 
 

Jeweils Anfang Jahr erhalten die meisten von uns vom Arbeitgeber den Lohnausweis mit den Lohndaten vom Vorjahr. Dieser Lohnausweis ist massgebend für die Steuererklärung und schliesslich für die Steuerbelastung. Grundsätzlich gilt, wer einen höheren Betrag auf dem Lohnausweis hat, bezahlt mehr Steuern. Aber was gert genau auf einen Lohnausweis? Gibt es gar Leistungen, die nicht deklariert werden müssen?

Im Grundsatz fallen alle Leistungen des Arbeitgebers unter die Steuerpflicht des Empfängers und sind daher im Lohnausweis anzugeben. Dazu gehören selbstverständlich das ordentliche Salär, die Zulagen (z.B. Kinder-, Schicht-, Nacht-, Schmutzzulagen etc.) und auch die Bonuszahlungen oder die Gratifikationen. Verwaltungsratsentschädigungen, Sitzungsgelder, Privatanteile für Geschäftsfahrzeuge, kostenlose Verpflegung und Unterkunft sind weitere deklarationspflichtige Bestandteile. Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Für den Steuerpflichtigen von Interesse sind die Abzüge, weil sie sich steuermildernd auswirken. Darunter fallen die abgezogenen AHV-, ALV- und Pensionskassenbeiträge sowie die vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer überwälzten Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung.

Die oben erwähnten Tatsachen hren uns zum Nettolohn, der dann schlussendlich in der Steuererklärung unter der Rubrik „Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eingetragen wird.

Nun gibt es erfreulicherweise einige Leistungen, die aus Gründen der Praktikabilität nicht als Einkommen auf dem Lohnausweis aufzuführen sind und den Arbeitnehmer demnach steuerfrei zufliessen.

Halbtaxabonnemente der SBB

Bei Erhalt eines Generalabonnements aus geschäftlichen Gründen entllt die Deklaration des Abo-Preises. Es ergibt sich daraus eine unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort und somit können auch keine Kosten für den Arbeitsweg in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Besteht kein gescftlicher Grund für die Übernahme des GA durch den Arbeitgeber, ist der volle Betrag anzugeben.

Vergünstigungen für den Bezug von REKA-Checks

Die den Betrag von 600 Franken übersteigenden Vergünstigungen sind aufzuhren. Bis zu diesem Betrag sind sie jedoch in jedem Fall steuerfrei.

Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke

Naturalgeschenke sind bis 500 Franken pro Ereignis steuerfrei. Es ist jedoch der ganze Betrag des Geschenkes zu deklarieren, sobald die kritische Grenze überschritten wird. Gutscheine gelten als Naturalgeschenke.

Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen wie Handy, Computer etc.

Die Nutzung der genannten Geräte ist nicht steuerwirksam.

Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften sowie Fachverbände etc.

Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften sind bis zu einer Höhe von 1000 Franken im Einzelfall steuerfrei, desgleichen Beiträge in Form von Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis 500 Franken pro Ereignis. Übersteigt der Beitrag 1000 bzw. 500 Franken, ist der ganze Betrag anzugeben. Steuerfrei ohne Beschränkung sind Beiträge an Fachverbände.

Beiträge an Kinderkrippen

Krippen, die für Kinder des Arbeitnehmers verbilligte Plätze anbieten, sind steuerlich befreit. Werden jedoch solche Beiträge nur bestimmten Arbeitnehmern gewährt oder ihnen direkt ausbezahlt, sind sie wiederum aufzuführen.

Arztkosten für Vorsorgeuntersuchungen

Ärztliche Untersuchungen, sofern sie auf Verlangen des Arbeitgebers oder der Pensionskasse erfolgen, werden nicht erfasst.

Gutschriften von Flugmeilen

Gutgeschriebene Flugmeilen sind steuerfrei, jedoch sollten sie für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Weitere steuerfreie Arbeitgeberleistungen

  • Gratis-Parkplatz am Arbeitsort,

  • Branchenübliche Rabatte auf zum Eigenbedarf bestimmten Waren,

  • Bezahlung der Reisekosten für den Ehegatten oder Partner/in, die den Arbeitnehmer auf Geschäftsreisen begleiten.

Werden Weiterbildungskosten vom Arbeitgeber direkt dem Weiterbildungsinstitut bezahlt, erfolgen grundsätzlich keine Angaben auf dem Lohnausweis. Erhält aber der Arbeitnehmer die Kosten vom Arbeitgeber zurückerstattet, sind diese anzugeben. Der Arbeitnehmer kann dann wiederum die Rechnungen r die Weiterbildung als Berufsauslagen abziehen. Er wird dadurch nicht schlechter gestellt.

Der Arbeitgeber kann den Angestellten also durchaus Leistungen zukommen lassen, ohne dass daraus Steuerfolgen resultieren. Bei der nächsten Auszahlung eines kleinen Bonus' für gute Leistungen sollte bedacht werden, dass sie auch in Naturalien erfolgen können und somit Geld resp. Steuern gespart werden können.